Région: Allemagne

Gesundheitswesen - Vorhaltung von automatischen externen Defibrillatoren (AED)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
112 Soutien 112 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

112 Soutien 112 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:07

Pet 2-18-15-212-014831

Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, bestehende gesetzliche Regelungen anzupassen und
damit die Vorhaltung von automatischen Defibrillatoren vorzuschreiben.
Insbesondere an Orten, an denen sich viele Menschen aufhalten oder sportliche
Betätigungen (Fitnessstudios, Sportanlagen) erfolgen, sollten die mittlerweile recht
preiswerten Geräte vorgehalten werden, um Leben zu retten und den
volkswirtschaftlichen Schaden zu senken.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 112 Mitzeichnungen sowie
26 Diskussionsbeiträge ein. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich
auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
In Deutschland versterben nach Aussage der Bundesregierung pro Jahr etwa
100.000 Menschen an einem sogenannten plötzlichen Herztod. Der plötzliche
Herztod ist die Folge eines akuten Herz-Kreislauf-Versagens (zumeist bedingt durch
Kammerflimmern des Herzens). Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes vergehen
mindestens fünf bis zehn Minuten, in denen wichtige Organe, insbesondere Gehirn
und Herz, nicht mit Sauerstoff versorgt werden. Selbst wenn eine Wiederherstellung
des Kreislaufs nach dieser Zeitspanne erreicht werden kann, verbleiben oft
irreparable körperliche Schäden bzw. Behinderungen.
Etwa 40% der Fälle von plötzlichem Herz-Kreislauf-Versagen werden nicht
beobachtet. Da das ursächliche Herzkammerflimmern nicht spontan in einen

normalen Herzrhythmus umspringt, führt ein unbeobachteter Herz-Kreislaufstillstand
in der Regel zum Tod. Wird der Herz-Kreislaufstillstand hingegen beobachtet, hängt
die Überlebenswahrscheinlichkeit ausschließlich von der Schnelligkeit und Qualität
ab, mit der Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden.
Dabei nimmt die Chance zu überleben mit jeder Minute um 10 % ab. Der Einsatz von
Automatisierten Externen Defibrillatoren (AEDs) durch Laienhelfer ist nachweislich
ein entscheidender Faktor für die Verbesserung der Überlebensrate von Patientinnen
und Patienten mit Herzkammerflimmern. Wichtig für den Reanimationserfolg sind
darüber hinaus die umgehende Alarmierung des Rettungsdienstes und die
Durchführung von Basis-Wiederbelebungsmaßnahmen (Herzdruckmassage und
Atemspende).
Für die Anwendung von AEDs sind von Expertenverbänden unterschiedliche
Ansätze diskutiert worden: Zum einen die sog. "First Responder"-Strategie, welche
die Schulung von nichtmedizinischem Personal vorsieht (Einbeziehung von
Personenkreisen, die aufgrund ihres Tätigkeitsbereiches als erste Retter in Frage
kommen, z.B. Feuerwehrleute, Sicherheitspersonal, Polizisten, Ersthelfer in
Betrieben). Demgegenüber steht das "Public Access"-Konzept, in dem Laien ohne
gesonderte Ausbildung in Notfällen einen AED anwenden.
Hinsichtlich der Ausbildung in Erste-Hilfe- und AED-Maßnahmen haben die in der
"Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe" zusammengeschlossenen großen
Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser-
Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe und die DLRG) zuletzt am 15. Juni 2009
überarbeitete Gemeinsame Grundsätze zu Lehrgängen zur "Defibrillation"
verabschiedet. Hieraus geht hervor, dass die sachgerechte Anwendung eines AEDs
im Verbund mit Maßnahmen zur Wiederbelebung unterrichtet wird. Je nach Qualifika-
tionsstand der Teilnehmer und Teilnehmerinnen in der Durchführung von
Wiederbelebungsmaßnahmen erfolgt die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer zur
Anwendung der AEDs in Lehrgängen mit unterschiedlicher Zeitdauer.
Die derzeitige wissenschaftliche Sachlage und die aktuellen Europäischen Leitlinien
des European Resuscitation Council (ECR) zur kardiopulmonalen Reanimation
(CPR) von 2010 unterstützen für die Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung
eines "First Responder"- Ansatzes. Die.ECR-Leitlinien weisen aber auch darauf hin,
dass wenige Minuten des Zeitgewinns wenig Einfluss haben, wenn ein alarmierter
Ersthelfer die ohnehin kurzen Hilfsfristen des Rettungsdienstes nicht "unterbieten"
kann. Laut den o.g. Leitlinien sind die durch Ersthelferprojekte erzielten geringen

Reduktionen der Hilfsfristen insgesamt kosteneffektiver als größere durch "Public
Access"-Projekte, da von letzteren weniger Patienten und Patientinnen mit
Kreislaufstillstand profitieren.
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse lassen sich für Deutschland folgende
Schlussfolgerungen ableiten:
- Ersthelfer sollten sowohl in der Anwendung von Basis-
Wiederbelebungsmaßnahmen als auch der AEDs geschult werden. Dies ist bereits
z.B. in vielen Betrieben und Behörden der Fall.
- Die Vorhaltung von AEDs erscheint sinnvoll an Orten mit hohem
Personenaufkommen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Sportstadien). Aus den derzeitigen
ECR-Leitlinien gehen jedoch keine Schwellenwerte (Mindestanzahl von Personen)
hervor, ab denen eine Vorhaltung von AEDs erfolgen sollte.
- Eine flächendeckende und ungezielte Ausstattung aller öffentlichen Gebäude
und Plätze mit AEDs dürfte unwirtschaftlich und nicht zielführend sein, nicht zuletzt
aufgrund der Tatsache, dass sich ca. 60 bis 80% aller Fälle von plötzlichem Herztod
zu Hause ereignen und es vom Zufall abhängt, ob diese Notfälle von Angehörigen
oder dritten Personen beobachtet werden.
In Deutschland werden bereits an sehr vielen Standorten AEDs vorgehalten (einen
annähernden Überblick über AED-Standorte bietet: www.aed-kataster.net/).
Im Hinblick auf die vom Petenten geforderte Anpassung gesetzlicher Regelungen,
um die Vorhaltung von AEDs vorzuschreiben und damit zu vereinheitlichen, ist
darauf hinzuweisen, dass eine solche allgemeine Regelung zur öffentlichen
Bereitstellung bestimmter Geräte zu medizinischen Zwecken keiner der dem Bund
zugewiesenen Gesetzgebungsmaterien zuzuordnen ist. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
stellt keine Globalermächtigung des Bundes für den Bereich des Gesundheitswesens
dar, sondern führt nur enumerativ und spezifisch einige Felder auf, auf denen der
Bund regelungsbefugt ist. Die Kompetenz zur Regelung des Gesundheitsschutzes
außerhalb der Ermächtigungen des Bundes liegt grundsätzlich bei den Ländern.
Auch soweit der Petent eine Vorhaltung dieser Geräte in bestimmten Bereichen
vorschlägt, gehört dies grundsätzlich in den nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes den Ländern vorbehaltenen Gesetzgebungsbereich. Lediglich für
bestimmte Bereiche des Verkehrswesens (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6 GG - Luftverkehr,
Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6a GG und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 23 GG - Eisenbahnverkehr,
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 21 GG -Schifffahrt und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG -

Kraftfahrtwesen) sowie für den Bereich des Arbeitsschutzes (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12
GG) hat der Bund eine Gesetzgebungskompetenz und könnte die Vorhaltung
bestimmter Geräte und die Schulung von Personal in den Transportmitteln und
Unternehmen durch eine Ergänzung der entsprechenden Betriebsverordnungen bzw.
der Arbeitsstättenverordnung regeln.
Im Bereich des Arbeitsschutzes ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auf der
Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes 2004 erlassen worden. Die ArbStättV richtet
sich an Arbeitgeber und regelt deren Pflicht für die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu sorgen. Die
ArbStättV bestimmt in § 4 Abs. 5, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigten Mittel
und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen muss. Diese sehr weite
Formulierung ist durch den Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) - einem
Beratungsorgan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) -
konkretisiert worden. Der ASTA nimmt seine Tätigkeit aufgrund § 7 ArbStättV wahr.
Er hat zu § 4 Abs. 5 ArbStättV eine technische Regel - Arbeitsstättenregel: "Erste-
Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (ASR A4.3) - erarbeitet
Das BMAS hat diese Arbeitsstättenregel im Gemeinsamen Ministerialblatt offiziell
bekannt gemacht. Nach dieser ASR A4.3 hat der Arbeitgeber „Mittel zur Ersten Hilfe,
Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß
Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte, z.B. Automatisierter
Externer Defibrillator..., die zur Ersten Hilfe benötigt werden" zur Verfügung zu
stellen. So sollen z.B. Erste-Hilfe-Räume mit AEDs ausgestattet sein. Voraussetzung
für die Notwendigkeit dieser Geräte in der Arbeitsstätte ist - gemäß
Arbeitsstättenregel - die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber durchführen
und deren Ergebnisse er für die Aufsichtsbehörden nachweisen muss.
Nach dem Dargestellten wird nach Aussage der Bundesregierung derzeit kein
bundesgesetzlicher Regelungsbedarf gesehen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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