Região: Alemanha

Gesundheitswesen - Zahlung einer Pauschale bei Organspenden von den Krankenkassen an einem vom Spender zu bestimmenden Begünstigten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Apoiador 50 em Alemanha

A petição não foi aceite.

50 Apoiador 50 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

19/07/2019 04:32

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-212-014964
65197 Wiesbaden
Gesundheitswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass bei Organspenden eine Pauschale von den
Krankenkassen an einen vom Spender zu bestimmenden Begünstigten gezahlt wird oder
z.B. für sein eigenes Begräbnis verwendet werden kann.
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, auch dem Spender seien seine Organe etwas wert
und er möchte vielleicht seinen Angehörigen etwas hinterlassen. So würde ein Anreiz
geschaffen, um Organspender zu werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 50 Mitzeichnungen sowie 142 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Dem Transplantationsgesetz (TPG) liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand einen
Vor- oder Nachteil aus seiner Spendebereitschaft erfahren darf. Eine wie auch immer
geartete "Gegenleistung" für eine Organspende würde auch im Konflikt mit dem gesetzlich
verankerten und strafbewehrten Organhandelsverbot (§17 TPG) stehen.
Die Entscheidung des Einzelnen für eine Organspende sollte immer freiwillig sein. Dies
bedeutet, dass es weder einen rechtlichen Zwang geben darf, noch dass die Entscheidung
aus finanziellen Erwägungen oder aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus getroffen
wird. Die Übernahme der Begräbniskosten könnte einen finanziellen Fehlanreiz für eine
Petitionsausschuss

Organspende darstellen und würde damit dem Prinzip der Freiwilligkeit sowie dem
Kommerzialisierungsverbot von Organspenden widersprechen. Sowohl der Verkauf von
Organen als auch Organspenden gegen Entgelt sind mit der verfassungsrechtlichen
Werteordnung des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und daher abzulehnen.
An der oben dargestellten Sach- und Rechtslage hat auch das "Zweite Gesetz zur
Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der
Strukturen bei der Organspende", das vom Deutschen Bundestag am 14.02.2019
beschlossen wurde, nichts geändert. Mit den im Gesetz enthaltenen, neugestalteten
Vergütungsregelungen erhalten u. a. die Entnahmekrankenhäuser einen Anspruch auf
pauschale Abgeltung der Leistungen, die von ihnen im Rahmen einer Organentnahme
und deren Vorbereitung erbracht wurden (Deutscher Bundestag Drucksache 19/6915 vom
08.01.2019).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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