Region: Tyskland

Gesundheitswesen - Zulassung der aktiven Sterbehilfe

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
1.358 Støttende 1.358 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

1.358 Støttende 1.358 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.57

Pet 2-18-15-212-003084Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die aktive Sterbehilfe zu ermöglichen und die aktiven
Helfer als Begleiter straffrei zu stellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, Staat und Kirche seien in diesem Fall strikt
voneinander zu trennen. Der religiöse Gedanke habe in keinem Fall Einfluss auf die
Petition zu nehmen. Die Sterbehilfe soll durch die Anwesenheit eines zugelassenen
Arztes und eines Rechtsanwalts begleitet werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 1.358 Mitzeichnungen sowie
75 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, das nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der
Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
eingeleitet und eine Stellungnahme des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz eingeholt, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in

diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 73. Sitzung am 04.11.2015 beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:
Forderungen nach einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe sind häufig auf die Angst vor
einem menschenunwürdigen Sterben zurückzuführen. Befürchtungen, am
Lebensende einem langwierigen, schmerzhaften Sterbeprozess ohne Perspektive bei
schlechter medizinischer Versorgung - etwa aus Kostengründen - ausgesetzt zu sein,
sind nach Aussage der Bundesregierung zwar verständlich, jedoch steht der
umfassende, verfassungsrechtlich verankerte Lebensschutz einer aktiven Sterbehilfe
entgegen. Die Erhaltung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein Sterben
in Würde ist ein Anliegen der Gesundheitspolitik.
Die im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des Lebens
jedes Menschen gilt umfassend. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Lebensschutzgebot und das Gebot der Achtung der Würde des Menschen bedeuten,
dass der Staat eine aktive Tötung auch nicht kurz vor dem Eintritt des Todes
hinnehmen darf.
Im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebensschutz des
Menschen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur so genannten
passiven und indirekten Sterbehilfe entwickelt. Danach dürfen Maßnahmen zur
Verlängerung des Lebens abgebrochen werden, wenn dies dem Willen der Patientin
oder des Patienten entspricht. Zudem dürfen mit ihrem Einverständnis Patientinnen
und Patienten in der letzten Phase ihres Lebens schmerzstillende Mittel selbst dann
verabreicht werden, wenn diese sich lebensverkürzend auswirken können. Diesen
Formen der passiven oder indirekten Sterbehilfe steht das verfassungsrechtliche
Lebensschutzgebot nicht entgegen.
Einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe steht dagegen der umfassende,
verfassungsrechtlich verankerte Lebensschutz der Rechtsordnung entgegen.
Niemand, auch nicht ein schwerstkranker Mensch, kann einem anderen Menschen die
"Befugnis" zu seiner Tötung geben. Die aktive Sterbehilfe ist daher auch dann strafbar,
wenn der Täter, z.B. Ärzte oder Angehörige, durch das "ausdrückliche und ernstliche
Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden" ist (§ 216 Strafgesetzbuch -
StGB).

Von der aktiven Sterbehilfe ist die Sterbebegleitung, d. h. die Begleitung von
Menschen in der Sterbephase bis zum Tod, zu unterscheiden. Sie muss darauf
ausgerichtet sein, vor allem durch allgemeine medizinische Maßnahmen und die
Linderung von Schmerzen und anderen Krankheitsbeschwerden den Patientinnen und
Patienten so viel Lebensqualität wie möglich zu erhalten, um ihnen auf diese Weise
auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Gerade schwerstkranken
Menschen muss nicht nur die bestmögliche medizinische Hilfe, sondern auch die
bestmögliche psychologische bzw. psychotherapeutische sowie theologische
Unterstützung zuteilwerden.
Im Einklang mit dem ärztlichen Gelöbnis, dass die Erhaltung und Wiederherstellung
der Gesundheit von Patientinnen und Patienten oberstes Gebot ärztlichen Handelns
sein soll, steht eine medizinische Betreuung, die die Lebensqualität in der Sterbephase
erhalten will und die behandelnde Ärzte nicht dazu verpflichtet, Sterbende und
unheilbar Kranke um jeden Preis, insbesondere durch einen im Einzelfall
aussichtslosen Einsatz intensivmedizinischer Maßnahmen, künstlich am Leben zu
erhalten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur o. g. passiven und indirekten Sterbehilfe dürfen Maßnahmen
zur Verlängerung des Lebens abgebrochen werden, wenn eine Verzögerung des
Todeseintritts für den sterbenden Menschen eine nicht zumutbare Verlängerung des
Leidens bedeutet, das mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beeinflusst werden
kann.
Der Deutsche Bundestag hat im Übrigen am 06.11.2015 das "Gesetz zur Strafbarkeit
der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" beschlossen. § 217 StGB wurde
wie folgt gefasst:
"§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu
geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und
entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht."
Damit wurde ein überfraktioneller Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag - Drucksache
18/5373 vom 01.07.2015) verabschiedet. Drei weitere Gesetzesentwürfe wurden

abgelehnt. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegen der Regelung folgende
Erwägungen zugrunde:
…"Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum
Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen
Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder
auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig
anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines
tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche 'Normalisierung', ein
'Gewöhnungseffekt' an solche organisierten Formen des assistierten Suizids,
einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich dadurch zu
einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt fühlen.
Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie eine solche Entscheidung nicht
erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten,
aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb
zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den
Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken.
Der hier vorgelegte Entwurf kriminalisiert ausdrücklich nicht die Suizidhilfe, die im
Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird. Ein vollständiges
strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es in einzelnen anderen
europäischen Staaten besteht, ist politisch nicht gewollt und wäre mit den
verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu
vereinbaren.
Gleichzeitig wird durch eine gesonderte Regelung klargestellt, dass Angehörige oder
andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn
sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln."…
(Deutscher Bundestag-Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015, S. 2 f.).
Vor dem Hintergrund des Dargestellten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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