Gewährung von einer flächendeckenden und wohnortnahen stat. Hospizversorgung in Flächenländern mit einer geringeren Bevölkerungsdichte,

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
22 Ondersteunend 22 in Thüringen

De petitie is afgesloten

22 Ondersteunend 22 in Thüringen

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Thüringer Landtages .

doorsturen

25-01-2016 17:25

Die Petition wurde am 5. Juli 2013 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und konnte bis zum 16. August 2013 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 22 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden.
Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung zu der Petition statt.
Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat in seiner Stellungnahme insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass der Freistaat Thüringen über fünf stationäre Hospize in Meiningen, Eisenach, Erfurt, Bad Berka sowie Neustadt/Südharz mit insgesamt 58 Plätzen verfügt. Nach einer Zählung am 26. August 2013 waren die vorhandenen Plätze mit 52 Patienten belegt. Zur stationären Versorgung kommen noch 12 Palliativstationen der Thüringer Krankenhäuser mit 129 Betten. Im ambulanten Bereich gibt es in Thüringen ein flächendeckendes Netz der Hospizversorgung.

Der Petitionsausschuss ist deshalb mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit davon ausgegangen, dass in Thüringen jeder Betroffene einen Platz in der stationären Hospizbetreuung erhalten kann. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist daher nicht notwendig.
Wenn – wie mit der Petition gefordert - in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt des Freistaats Thüringen ein stationäres Hospiz vorgehlten würde, gäbe es 23 stationäre Hospize, die nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Sofern das Ziel verfolgt wird, die Rahmenvereinbarung nach § 39 a Abs. 1 Satz 4 SGB V zu ändern, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vereinbarung in gleicher Weise für alle Bundesländer gilt. Sie kann nicht allein für den Bereich des Freistaats Thüringen abgeändert werden. Dies fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 47.Sitzung abschließend behandelt. Er ging im Ergebnis seiner Beratung davon aus, dass der Freistaat Thüringen über eine ausreichende Kapazität an stationären Hospizplätzen verfügt. Er hat die Petition deshalb mit der Auskunft des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit für erledigt erklärt (§ 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz).


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