Gewerbeordnung - Gültigkeit von Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
30 Unterstützende 30 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

30 Unterstützende 30 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 1-17-09-7101-044403

Gewerbeordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Gewerbeordnung dahingehend gefordert,
dass Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit nur eine Gültigkeit von
10 Jahren besitzen und anschließend die entsprechenden Eintragungen im
Gewerbezentralregister gelöscht werden sollten.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Einzelunternehmer, die Steuerschulden oder Sozialversicherungsschulden hätten,
regelmäßig mit einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit rechnen
müssten. Da es diesen Unternehmern nicht möglich sei, als Gewerbetreibende am
Rechtsverkehr teilzunehmen und ein eigenes Einkommen zu erzielen, müsse der
Staat für sie aufkommen. Steuer- und Sozialabgabenschulden, die zur Untersagung
geführt hätten, dürften nicht zu einer neuen Untersagung führen, sofern nicht
erhebliche, neue Steuer- und / oder Abgabenschulden entstanden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 30 Mitzeichnungen und 8 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Möglichkeit, die Ausübung
eines Gewerbes zu untersagen, in § 35 Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Nach
§ 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes von der zuständigen Behörde zu
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden dartun und dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im
Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Dabei muss sich die Unzuverlässigkeit aus – in
der Vergangenheit eingetretenen – Tatsachen ergeben. Nach ständiger
Rechtsprechung und Literatur ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem
Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe
in Zukunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und
unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird. Dabei muss weder ein Verschulden
im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel
vorliegen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass die mangelnde wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden – von der u. a. im Fall von
Steuerschulden ausgegangen werden kann – als ein anerkannter
Untersagungsgrund gilt.
Im Übrigen macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das Anliegen
der Petition bereits im geltenden Recht berücksichtigt wird: Nach § 35 Abs. 6 GewO
ist dem Betroffenen auf Antrag die Gewerbeausübung wieder zu gestatten, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit
entfallen sind. Die Wiederaufnahme des Gewerbes kann in diesem Fall in der Regel
schon nach Ablauf eines Jahres nach der Gewerbeuntersagung gestattet werden.
Bezüglich des in der Eingabe angeführten Beispiels merkt der Ausschuss aus, dass
bei Annahme der Unzuverlässigkeit aufgrund der fehlenden Zahlung von Steuern
und Sozialversicherungsabgaben eine Wiedergestattung in Betracht kommen kann,
wenn z. B. Rückstände abgebaut oder Vereinbarungen über Abschlagszahlungen
eingehalten wurden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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