Region: Tyskland

Gewerberecht - Ergänzung der Gewerbeordnung um einen Qualifikationsnachweis für im Hausnotruf tätige Firmen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
87 Støttende 87 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

87 Støttende 87 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12.58

Pet 1-18-09-710-029113Gewerberecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Ergänzung der Gewerbeordnung dahingehend erreicht
werden, dass die im Hausnotruf tätigen Firmen und deren Mitarbeiter einen
entsprechenden Qualifikationsnachweis erbringen müssen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in vielen Fällen
Hausnotrufe ignoriert oder verzögert bearbeitet würden. Obwohl aufgrund der
fehlerhaften Bearbeitung von Hausnotrufen viele Sterbefälle zu verzeichnen seien,
werde keine Qualifikation der im Hausnotruf tätigen Firmen und von deren Mitarbeitern
gefordert. Eine Gewerbeanmeldung sei für die Tätigkeit als Anbieter von Hausnotrufen
ausreichend. Die Verantwortlichen würden oft nicht definiert. Hier müsse Abhilfe
geschaffen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 87 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass ein Hausnotruf-Vertrag zumeist als
Dienstvertrag nach §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzuordnen ist,

zu dessen Erfüllung der Anbieter insbesondere eine Bereitschaft für den Notfall und
die Veranlassung von Hilfsmaßnahmen im Notfall schuldet. Es ist jedoch stets eine
Frage der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall, welche vertraglichen Pflichten
einen Anbieter eines Hausnotrufs als Vertragspartner treffen. Wenn vertragliche
Pflichten durch einen Vertragspartner nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht
werden, können dem anderen Vertragspartner z. B. Ansprüche auf Schadensersatz
zustehen, sofern ein Schaden entstanden ist. So bestimmt § 280 Absatz 1 BGB, dass
der Gläubiger Ersatz des durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schadens von
dem Schuldner verlangen kann. Diese Ersatzpflicht setzt voraus, dass der Schuldner
die Pflichtverletzung zu vertreten hat, diese also vorsätzlich oder fahrlässig
herbeigeführt wurde. Des Weiteren kann ein Gläubiger nach § 323 Absatz 1 BGB von
einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung
nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Ein solcher Rücktritt setzt grundsätzlich
voraus, dass dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistungserbringung gesetzt
wurde. In bestimmten Fällen – z. B. wenn der Schuldner die Leistung zu einem
bestimmten Termin erbringen muss – ist eine Fristsetzung jedoch entbehrlich.
Soweit es sich bei den Anbietern von Hausnotrufdiensten um Gewerbetreibende
handelt, findet die Gewerbeordnung (GewO) Anwendung. Der Beginn der
gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung haben die zuständigen
Behörden ein Gewerbe zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum
Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist
gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens
keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d. h.
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten,
ausüben wird. Verstöße gegen zivilrechtliche Verpflichtungen kommen allerdings
grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht, es sei denn, sie stellen
gleichzeitig eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar oder der Gewerbetreibende
verstößt so hartnäckig gegen seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber einer
Vielzahl von geschädigten Gläubigern, dass hierdurch aus seinem Gesamtverhalten
charakterliche Mängel sichtbar werden, die seine Unzuverlässigkeit begründen
können.
Der Ausschuss hebt hervor, dass die Einführung einer Erlaubnispflicht mit
Qualifikationsanforderungen eine subjektive Berufswahlschranke darstellt. Das

Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hohe Hürden für Eingriffe
in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) aufgestellt.
Berufszugangsschranken müssen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein.
Einschränkungen der Berufswahl unterliegen erheblich strengeren Anforderungen als
bloße Regelungen der Berufsausübung. Die Freiheit der Berufswahl darf nur insoweit
eingeschränkt werden, als der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dies
zwingend erfordert.
Im Hinblick auf Anbieter von Hausnotrufdiensten müssten somit Missstände
nachgewiesen werden, die durch Einführung einer Erlaubnispflicht mit
Qualifikationsanforderungen behoben werden könnten. Die Pflichten, die der Anbieter
von Hausnotrufdiensten erfüllen muss, sind Gegenstand des Dienstvertrages. Sie sind
dem Anbieter somit bekannt, ihre Nichteinhaltung beruht daher nicht auf einer
mangelnden Qualifikation des Gewerbetreibenden. Die Einführung einer
Erlaubnispflicht mit Qualifikationsanforderungen dürfte daher bereits wegen
mangelnder Geeignetheit nicht in Betracht kommen.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Situation nicht
vergleichbar mit dem Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) ist. Die gewerbliche
Bewachung von Leben und Eigentum ist erlaubnisbedürftig (mit
Sachkundeanforderungen), da es hierbei um den Schutz besonders wichtiger
Gemeinschaftsgüter geht. Gewerbliche Bewachungsunternehmen nehmen
inzwischen Aufgaben wahr, die sicherheits- und damit öffentlichkeitsrelevante
Bereiche betreffen, wie beispielsweise die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften
oder Großveranstaltungen. Dies macht es erforderlich, dass der
Bewachungsunternehmer.über Kenntnisse verfügt, die über die Kenntnis der
vertraglichen Pflichten hinausgehen. Gegenstand der Sachkunde sind in diesem
Bereich daher insbesondere das Strafrecht und das Bürgerliche Recht (u. a.
Notwehrrechte) sowie der Umgang mit Menschen (Bewältigung von
Konfliktsituationen, Deeskalationstechniken).
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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