Terület: Németország

Gewerbesteuer - Abziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
157 Támogató 157 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

157 Támogató 157 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:16

Pet 2-17-08-6116-042708Gewerbesteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (Abziehbarkeit der
Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung) rückwirkend zum 01.01.2008 ersatzlos zu
streichen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die in dieser Vorschrift des
Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Regelung, dass die Gewerbesteuer
und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben darstellten,
gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße, weil das Leistungsfähigkeitsprinzip der
Besteuerung, hier die horizontale Steuergerechtigkeit, nicht weiter gewährleistet
werde.
In den Jahren 2008 bis 2011 legen die Einkünfte von Einzelunternehmern aus
Gewerbebetrieb in etwa im Bereich zwischen 30.000 und 40.000 Euro. Angesichts
dessen ergebe sich regelmäßig eine Konstellation dahingehend, dass zwischen der
gemäß Messbetrag ermittelten und entrichteten Gewerbesteuer und der
berücksichtigten Ermäßigung im Einkommensteuerbescheid je nach Standort des
Gewerbes eine deutliche Lücke klaffe. Diese Lücke habe ein entsprechend
niedrigeres Nettoeinkommen der Betroffenen zur Folge.
Mithin trage der gewerbetreibende Einzelunternehmer regelmäßig eine deutlich
höhere Steuerlast als ein Angestellter oder Beamter, der die gleichen Bruttoeinkünfte
erziele. Noch stärker wirke sich diese Regelung auf die Erhebung und Entrichtung
von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus. Bei der
Ermittlung der Einkommen bzw. bei der regelmäßigen Auslegung des § 206
Sozialgesetzbuch V (SGB V) durch die Krankenversicherung müsse der

Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden. Dabei ergäben sich für den
betreffenden gewerbetreibenden Einzelunternehmer aufgrund des um die
Gewerbesteuer erhöhten Einkommens aus Gewerbetrieb deutlich höhere
Sozialabgaben, als sie ein Angestellter oder Beamter mit gleichem Bruttoeinkommen
entrichten müsse.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 167 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass § 4 Abs. 5b EStG mit dem
Unternehmen Steuerreformgesetz 2008 in das Einkommensteuergesetz eingefügt
worden ist. Danach sind die Aufwendungen für die Gewerbesteuer keine
Betriebsausgaben und dürfen daher bei der Gewinnermittlung nicht abgezogen
werden. Die Regelung versteht sich als eine Spezialregelung zu § 4 Abs. 4 EStG.
Aufwendungen für die Gewerbesteuer sind per gesetzlicher Bestimmung keine
Betriebsausgaben. Hierdurch wird die wechselseitige Beeinflussung der
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer und der Einkommen- und
Körperschaftsteuer beendet und die Gewinnermittlung vereinfacht.
Weiterhin hebt der Petitionsausschuss den Gesichtspunkt hervor, dass bei
Einzelunternehmen – also bei dem Personenkreis, den der Petent ausdrücklich
anspricht – der Gewerbeertrag um den Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt wird
(§ 11 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz – GewStG). Der Ausschuss macht darauf
aufmerksam, dass durch die sog. "Anrechnung" der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle eine vollständige
Entlastung von der Gewerbesteuer eintritt.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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