Alueella: Saksa

Gewerbesteuer - Änderung von § 16 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Tukeva 20 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

20.02.2019 klo 3.26

Pet 2-18-08-6116-045869 Gewerbesteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte die Änderung des § 16 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes
dahingehend, dass Kommunen für unterschiedliche Ortsteile einer Gemeinde
unterschiedliche Hebesätze festlegen können.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Gewerbesteuer gehöre zu den wichtigsten
Einnahmequellen der Gemeinden und damit zu den wichtigsten Instrumenten
kommunaler Selbstverwaltung. Sie stelle sicher, dass die in einer Gemeinde
angesiedelten Unternehmen einen Teil ihres Gewinnes solidarisch an die Gemeinde
zurückgeben, die ihnen diese Gewinne auch möglich gemacht habe. Die jetzige
Fassung des Gewerbesteuergesetzes berücksichtige nicht, dass es in den
Kommunen ortsteilabhängige Unterschiede in der Kaufkraft und der
Wirtschaftsstruktur gebe.

Damit die Kommunen wirksam gegen langjährige Leerstände in einzelnen Gegenden
vorgehen und eine innergemeindliche Wirtschaftsförderung durchführen könnten, sei
die geforderte Flexibilisierung des Gewerbesteuergesetzes sinnvoll.

Ergänzend wird auf die Begründung der Petition Bezug genommen. Sie wurde auf
der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es gab vier
Diskussionsbeiträge und 23 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Bundesministerium der Finanzen wendet sich in
seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018 gegen den Vorschlag des Petenten. Die
Gewerbesteuer sei eine objektivierte Ertragssteuer, die losgelöst von den
persönlichen Gegebenheiten des Unternehmens erhoben werde.
Bemessungsgrundlage sei der Gewerbeertrag, der sich wiederum im Kern auf den
vom Unternehmen erzielten Gewinn beziehe. Dabei kann der Standort innerhalb des
Gemeindegebietes, in dem der Gewinn erzielt wird, keinen Einfluss auf die
Steuerhöhe haben. Soweit der Petent seinen Vorschlag damit begründe, dass es in
strukturschwachen Gebieten an Kaufkraft mangele und damit die
Unternehmensgewinne von Betrieben in strukturstarken Gebieten geringer ausfallen
würde und die Unternehmen zudem auch noch durch einen ggfs. niedrigeren
Hebesatz begünstigt würden, käme es zu einer Ungleichbehandlung der
Besteuerung zwischen Unternehmen in dem gleichen Gemeindegebiet.

Der Petitionsausschuss vermag sich der Argumentation der Bundesregierung nicht
zu verschließen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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