Gewerbesteuer - Vereinfachung der Gewerbesteuer über einen veränderlichen Gewerbesteuersatz erreichen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
37 Ondersteunend 37 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

37 Ondersteunend 37 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:55

Pet 2-18-08-6116-018932

Gewerbesteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine Vereinfachung der Gewerbesteuer über einen
veränderlichen Gewerbesteuersatz erreicht werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, das gegenwärtige Verfahren zur Berechnung der
Gewerbesteuer sei umständlich und nur schwer verständlich. Gegenwärtig sehe das
Gesetz eine sog. Steuermesszahl in Höhe von 3,5 % vor (§ 11 Abs. 2
Gewerbesteuergesetz – GewStG). Daneben erlaube es hebeberechtigten
Gemeinden, einen Hebesatz zu bestimmen (§ 16 GewStG). Dieser müsse
mindestens 200 % betragen. Letztlich bedeute dies, dass jede Gemeinde den
Gewerbesteuersatz indirekt per Hebesatz festlege, welcher nach unten auf 7 %
beschränkt sei.
Nach dem Dafürhalten des Petenten wäre es einfacher und sinnvoller, dass die
hebeberechtigten Gemeinden den Gewerbesteuersatz in Höhe von mindestens 7 %
festlegen dürften und damit die bestehenden Begriffsverwirrungen und
Verweisungskomplikationen zu eliminieren. Sonderbehandlungen der
Steuermesszahl könnten ebenso gut im Gesetz selbst verankert werden. Insgesamt
würde so die Regelung für die Betroffenen besser verständlich.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 37 Mitzeichnungen sowie drei Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass das Besteuerungsverfahren bei der
Gewerbesteuer in mehrere Verfahrensabschnitte und Zuständigkeiten aufgeteilt ist.
Den Finanzämtern obliegt das Messbetragsverfahren (§ 14 GewStG) und den
Gemeinden das Steuerfestsetzungs- und Erhebungsverfahren (§ 16 GewStG). Die
Ermittlung der Gewerbesteuer erfolgt dabei zweistufig.
Zunächst ist in einem ersten Schritt die sog. Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag
anzuwenden, um zum Gewerbesteuermessbetrag zu gelangen (§ 11 GewStG).
Dieser wird im sog. Gewerbesteuermessbescheid durch das Finanzamt festgestellt.
Im zweiten Schritt wendet die jeweilige Gemeinde dann ihren individuellen Hebesatz
auf den Steuermessbetrag an. Die sich hiernach ergebende Gewerbesteuer wird
durch die Gemeinde im Steuerbescheid festgesetzt.
Der Hebesatz hat die Funktion eines "Steuersatzes" und bestimmt letztlich, wie hoch
die Gewerbesteuer in der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde ist. Jedoch hat
auch die Steuermesszahl die Funktion einer Tarifvorschrift (Steuersatz), denn sie
bestimmt bundeseinheitlich, in welchem Umfang der Gewerbeertrag in den
Messbetrag eingeht.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass mit der gegenwärtigen gesetzlichen
Regelung der aufgeteilten Kompetenz bei der Gewerbesteuer Rechnung getragen
wird. Die Gemeinde hat lediglich ein Hebesatzrecht, das ihr in Art. 28 Abs. 2 Satz 3
Grundgesetz (GG) garantiert ist. Die alleinige Kompetenz, mittels eines Steuersatzes
auf den Gewerbeertrag die Höhe der Steuer zu bestimmen, kommt der Gemeinde
nicht zu.
Im Übrigen betont der Petitionsausschuss, dass durch die gegenwärtig getroffene
Regelung die Vergleichbarkeit in der tatsächlichen Steuerbelastung der
Unternehmen je nach Ort ihrer Ansiedlung nicht erschwert wird. Die tatsächliche
Steuerbelastung lässt sich durch einen Vergleich der Hebesätze unmittelbar
ermitteln.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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