Область: Германия
Дорожном движении

Gleicher Lärmschutz an Bundesfernstraßen für Bestandsstrecken

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Bundesregierung
543 Поддерживающий 541 через Германия

Петиция была отозвана заявителем

543 Поддерживающий 541 через Германия

Петиция была отозвана заявителем

  1. Начат 2021
  2. Сбор закончен
  3. Заполнено на 31.12.2022
  4. Диалог
  5. Неудача

19.02.2021, 19:35

Auf Anregung eines Unterstützers wurde am Ende des Textes wurde ein wichtiger Hinweis auf das Grundgesetz ergänzt


Neuer Petitionstext:

Beim Bau von neuen Bundesfernstraßen (Autobahnen) gelten Lärmgrenzwerte die darüber entscheiden, ob bei dem zu erwartenden Verkehr Lärmschutzmaßnahmen notwendig bzw. verpflichtend sind. Entsprechende Lärmvorsorge kann eingeklagt werden.

An Bestandsstrecken gibt es keine Lärmvorsorge. Hier wird von Lärmsanierung gesprochen. Die Grenzwerte, ab wann Lärmsanierung gefordert werden kann, liegen aber z.Zt. für reine Wohngebiete um 7 dB(A) höher als bei Neubauten (Quelle).

Ich fordere die Abschaffung der 2-Klassengesellschaft im Lärmschutz und die gleichen Lärmschutzverordnungen für alle!

Den Anwohnern an bereits bestehenden Autobahnen wird also ein vielfaches des Lärmpegels zugemutet, als den Anwohnern an noch zu bauenden Autobahnen - 3dB(A) entsprechen einer Verdoppelung! Verdoppelung! 

Damit ist der Anspruch auf Maßnahmen der Lärmsanierung zwar geregelt, es besteht aber kein einklagbarer Rechtsanspruch. Im Klartext: Auch beim Überschreiten der Grenzwerte bleiben die Maßnahmen zur Lärmsanierung eine "freiwillige Leistung" des zuständigen Baulastträgers, also des Bundesautobahnamtes. Wohl und Gesundheit der betroffenen Anwohner treten dabei in den Hintergrund.



Neue Begründung:

Von Verkehrslärm sind heute viele Bürger betroffen. Aktuell werden z.B. die A44 und die A49 verlängert. Die Anwohner an den bereits seit vielen Jahren befahrenen Strecken dieser Autobahnen sind zukünftig dem gleichen Verkehr und dem dadurch erzeugten Krach ausgesetzt wie die Anwohner an den jetzt im Bau befindlichen Strecken.

An den neuen Abschnitten ist Lärmschutz (Lärmvorsorge) verpflichtend, während an den älteren Abschnitten auch wegen der höheren Grenzwerte kein Lärmschutz (in dem Falle: Lärmsanierung) stattfindet.

Die Ungleichbehandlung der Bürger verstößt gegen das Grundgesetz (Art. 2 und 3) und muss deshalb beseitigt werden.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 230 (230 in Deutschland)


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