Region: Tyskland

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften - Rechtliche Rehabilitation von Personen im Hinblick auf § 17b Absatz 4 des EGBGB

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Stödjande 35 i Tyskland

Petitionen har nekats

35 Stödjande 35 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2018
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-10-12 04:26

Pet 4-19-07-4036-002383 Gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die ersatzlose Streichung des am 01.10.2017 in Kraft getretenen
Artikels 17b Absatz 4 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches und
eine rechtliche Rehabilitierung der Opfer des § 17b Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 01.08.2001 bis zum 01.10.2017 gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Auslandsehen immer nach
den Gesetzen des Auslands geschlossen worden seien. Bis zum 01.10.2017 seien nur
Ehen von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern nach § 17b
Lebenspartnerschaftsgesetz (LP) abgewertet worden. Dies nur, wenn man dem
Verwaltungsvorgang zugestimmt habe. Habe man den Vorgang verweigert, sei man
als ledig angesehen worden. Ein Vorgang, dem jegliche rechtliche Grundlage gefehlt
habe. Mit der Anerkennung der Auslandsehen ab dem Tag der Eheschließung durch
das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für
Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 sei dieser Verwaltungsvorgang zwar
stillheimlich aufgehoben worden, jedoch nicht aufgearbeitet worden. Daher sei Absatz
4 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), der zum
01.10.2017 in Kraft getreten sei, ersatzlos zu löschen, da es nie einen Unterschied von
gesetzlich gültigen Auslandsehen gegeben habe und gebe.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen im internationalen Privatrecht
unterschiedlich behandelt werden. Die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen
richten sich gemäß Artikel 13 Absatz 1 EGBGB bei verschiedengeschlechtlichen Ehen
nach den jeweiligen Heimatrechtsordnungen der Verlobten. Gleichgeschlechtliche
Ehen unterliegen dagegen nach Artikel 17b Absatz 1 und 4 EGBGB in den zentralen
Fragen dem Recht des Register führenden Staates.

Nach Ansicht des Ausschusses begegnet diese unterschiedliche kollisionsrechtliche
Behandlung jedoch keinen verfassungs- oder menschenrechtlichen Bedenken. Die mit
dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
Geschlechts geregelte Anknüpfung an den Registerort beruht auf der besonderen
Schutzbedürftigkeit gleichgeschlechtlicher Paare. Der Gesetzgeber verfolgt damit den
Zweck, Diskriminierungen der Betroffenen in ihren Heimatrechtsordnungen zu
vermeiden. In vielen Staaten sind gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich unzulässig. Die
Anwendung des Eherechts am Registerort anstelle des Heimatrechts der
Eheschließenden stellt sicher, dass gleichgeschlechtliche Paare die Ehe wirksam in
Deutschland oder einem anderen Staat, der die gleichgeschlechtliche Ehe anerkennt,
schließen können – unabhängig von etwaigen Diskriminierungen in den
Heimatrechtsordnungen der Eheschließenden. Ferner handelt es sich bei dem
Registerort um einen klaren Anknüpfungspunkt, der eine hohe Rechtssicherheit
gewährleistet.

Auch sieht der Ausschuss keine Notwendigkeit für eine rechtliche Rehabilitierung von
Personen, deren im Ausland eingegangene gleichgeschlechtliche Ehe aufgrund von
Artikel 17b Absatz 4 EGBGB in seiner bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung im
Inland nur als Lebenspartnerschaft eingetragen werden konnte. Nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
Geschlechts am 01.10.2017 kann auch diese Personengruppe eine im Ausland
wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im Inland in das Eheregister
eintragen lassen. Dabei sollten diese Ehen aus Sicht der deutschen Rechtsordnung
von Anfang an ihre vollen Wirkungen gemäß dem am Registerort geltenden Eherecht
entfalten. Damit ist die Anerkennung als vollwertige Ehe auch für die Vergangenheit
gewährleistet. Klarzustellen bleibt ferner, dass es dem deutschen Gesetzgeber auch
vor Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes nicht verwehrt war, gleichgeschlechtlichen
Paaren nur die Schließung bzw. Registrierung einer Lebenspartnerschaft zu
ermöglichen. So entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, dass es nicht gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens verstößt, wenn ein Staat die Ehe nicht für
gleichgeschlechtliche Paare öffnet, aber Alternativen in Form von
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit ähnlicher Wirkung zur Verfügung stellt
(siehe etwa EGMR Entscheidung v. 09.06.2016 – Individualbeschwerde Nr. 40183/07:
Chapin et Charpentier ./. Frankreich ECLI:CE:ECHR:2016:0609JUD004018307).

Der Ausschuss sieht vor dem Dargestellten keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches
Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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