Kraj : Německo

Gleichstellungsrecht - Einführung eines Gleichstellungsbeauftragten für Männer im Bundesgleichstellungsgesetz

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
222 222 v Německo

Petice nebyla splněna

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Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

17. 05. 2019 4:30

Petitionsausschuss

Pet 3-19-17-2162-008921
84416 Taufkirchen (Vils)
Gleichstellungsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte eine Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes dahingehend
erreichen, dass ein Gleichstellungsbeauftragter für Männer eingeführt wird.

Er ist der Auffassung, dass dadurch, dass lediglich eine Frau zur
Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin gewählt werden kann, Männer
diskriminiert würden. Sie hätten nur eine weibliche Ansprechperson, wodurch
möglicherweise Probleme nicht oder nicht in vollem Umfang besprochen werden
könnten.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 222 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung gebeten, zu dem Anliegen Stellung zu nehmen. Die Prüfung des
Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

In Dienststellen der Bundesverwaltung und den weiteren Einrichtungen im
Anwendungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) werden
Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind gemäß § 19
Absatz 1 Satz 5 BGleiG, wie vom Petenten beanstandet, lediglich die weiblichen
Beschäftigten der Dienststelle. Die Gleichstellungsbeauftragten unterstützen die
Dienststelle im Hinblick auf die Erreichung der Gleichstellung und haben die Aufgabe,
Petitionsausschuss

die Umsetzung der Regelungen des BGleiG sowie des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu fördern und überwachen. Dies erfolgt im Hinblick
auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung wegen ihres Geschlechts,
insbesondere bei Benachteiligung von Frauen.

Grundlage für die Regelungen ist der in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz verankerte
staatliche Auftrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern. Nachteile im Beruf liegen häufig auf Seiten der Frauen. Dies äußert sich
zum Beispiel darin, dass Frauen, auch wenn sie die gleichen Qualifikationen besitzen
oder gleiche Leistungen erbringen wie ihre männlichen Kollegen, meist schlechter
bezahlt werden.

Der Petitionsausschuss sieht darin, dass es keinen männlichen
Gleichstellungsbeauftragten gibt, keine Benachteiligung von Männern. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mitgeteilt, dass ihm
keine Daten vorliegen würden, die für eine Benachteiligung von Männern gegenüber
Frauen sprechen. Es hat auf die Entgeltungleichheit zu Lasten von Frauen hingewiesen.
Einen Grund dafür, dass ein männlicher Gleichstellungsbeauftragter die Interessen von
Männern vertreten müsse, wird daher nicht gesehen. Wenn männliche Beschäftigte ihre
Fragen im Hinblick auf gleichstellungsbezogene Themen mit einem Mann besprechen
möchten, können sie sich an männliche Mitglieder des Personalrates oder an männliche
Beschäftigte der Personalverwaltung wenden, zu deren Aufgaben ebenfalls die
Umsetzung der Regelungen des BGleiG und des AGG gehören.

Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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