Gleichstellungsrecht - Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei Dienstleistungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
71 Unterstützende 71 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

71 Unterstützende 71 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:59

Pet 4-18-07-2162-029273Gleichstellungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass auf die Gleichstellung von Mann und Frau auch
bei allen Dienstleistungen geachtet wird, bei denen eine unterschiedliche Behandlung
der Geschlechter nicht notwendig ist. Ferner soll der Deutsche Bundestag
beschließen, welche unterschiedlichen Behandlungen im konkreten Falle zulässig
sind.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, derzeit bestehe eine
unterschiedliche Behandlung zwischen den Geschlechtern bei Dienstleistungen. Für
ein Geschlecht würde eine Dienstleistung kostenfrei angeboten, die für das jeweilige
andere Geschlecht kostenpflichtig sei. Daher müsse der Gesetzgeber tätig werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 71 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das geltende Recht enthält nach Ansicht des Petitionsausschusses mit den
Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bereits eine
ausreichende Regelung.

Nach dem AGG, mit dem vier europäische Gleichbehandlungsrichtlinien (Richtlinie
2000/43/EG vom 29. Juni 2000, Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000,
Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 und Richtlinie 2004/113/EG vom
13. Dezember 2004) umgesetzt wurden, stehen den Betroffenen bei unzulässigen
Diskriminierungen im Arbeits- und in bestimmten Bereichen des Zivilrechts
insbesondere Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu. Ziel des AGG ist
es, in diesen Bereichen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Im Bereich des Zivilrechts ist eine Benachteiligung z. B. aus Gründen des Geschlechts
gemäß § 19 Absatz 1 AGG bei der Begründung, Durchführung und Beendigung
zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die insbesondere typischerweise ohne Ansehen
der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande
kommen (Massengeschäfte), unzulässig. Benachteiligte können bei einem Verstoß
gegen das Benachteiligungsverbot die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen
(§ 21 Absatz 1 Satz 1 AGG) sowie unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 AGG
einen Schadensersatz und eine Entschädigung geltend machen.
Nach § 20 Absatz 1 AGG ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes
ausnahmsweise dann nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein
sachlicher Grund vorliegt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die
unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der
persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AGG).
Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AGG kann ein sachlicher Grund für eine
Ungleichbehandlung auch darin liegen, dass ein besonderer Vorteil gewährt wird und
ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Mit dieser Ausnahme
sollen Fälle erfasst werden, in denen Personen, die ein besonderes Merkmal erfüllen,
ein Vorteil gewährt wird, den alle übrigen Personen nicht erhalten.
Hintergrund dieser Regelung war seinerzeit die gesetzgeberische Überlegung, dass in
diesen Fällen jedenfalls dann kein Anlass besteht, den Grundsatz der
Gleichbehandlung durchzusetzen, wenn die gewährte Vergünstigung entweder darauf
beruht, dass die begünstigte Personengruppe typischerweise weniger leistungsfähig
ist (z. B. bei Schüler- oder Studentenrabatten) oder aber die gezielte Ansprache von

Kundenkreisen bezweckt, die der Anbieter anlocken möchte (vgl. BT-Drs. 16/1780,
S. 44).
Unzulässig wäre es jedoch dann, wenn die Vergünstigung lediglich dazu dienen sollte,
eine tatsächlich beabsichtigte Diskriminierung zu tarnen. Dies wäre etwa bei einer
Preisgestaltung denkbar, bei der das regulär geforderte Entgelt weit über dem
Marktpreis liegt, so dass es dem Anbietenden im Ergebnis nur darum geht, den
Kundenkreis auf diejenigen Personen zu beschränken, die Adressaten der gewährten
Vergünstigung sind (vgl. BT-Drs. 16/1780, a.a.O.).
Ob eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts eine unzulässige
Benachteiligung im Sinne des § 19 AGG darstellt, ist stets eine Frage des konkreten
Einzelfalles und bedarf im Streitfall der Prüfung und Entscheidung durch die
unabhängigen Gerichte. Eine generelle Regelung durch den Gesetzgeber ist insoweit
wegen der Vielzahl denkbarer Fälle nicht möglich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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