Regija: Njemačka

Gleichstellungsrecht - Grundsätzlicher Verzicht auf Quoten

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
310 310 u Njemačka

Peticija je odbijena.

310 310 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:05

Pet 3-18-17-2162-006264

Gleichstellungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass von der „Durchsetzung einer Frauenquote“
abgesehen wird.
Sie führt aus, dass es keine Nachweise gebe, dass eine Quote auch zu einer
vermehrten Beschäftigung von Frauen führe. Die Diskussion über die Quote verkürze
die Problematik und sei nicht hilfreich. Unternehmen hätten mit flexibleren
Arbeitsmodellen Möglichkeiten geschaffen, Frauen in der beruflichen Entwicklung zu
fördern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die gleiche
Bezahlung für die gleiche Tätigkeit, die auch schon tarifvertraglich geregelt sei,
umzusetzen. Jede gesetzliche Quote sei ein planwirtschaftlicher Eingriff in das
Marktgeschehen. Der Staat habe weder das Recht noch die Legitimation, in die
Stellenbesetzung einzugreifen. Auch bestünden mit dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Grundgesetz (GG) ausreichende
gesetzliche Regelungen, um ein gleichberechtigtes Miteinander in den Unternehmen
sicherzustellen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 310 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat des Weiteren zwei Petitionen mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam
behandelt werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle
vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt wurden.
Der Petitionsausschuss hat nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend eingeholt, dem der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

„Entwurf eines Gesetzes zur geschlechtergerechten Besetzung von Aufsichtsräten,
Gremien und Führungsebenen“ (Bundestags-Drucksache 18/1878) sowie der
Gesetzentwurf der Bundesregierung für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst
(Bundestags-Drucksachen 18/3784, 18/4053) überwiesen waren. Der Ausschuss hat
mehrheitlich die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksachen
18/3784, 18/4053) in geänderter Fassung empfohlen sowie die Ablehnung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1878. Weiterhin hat der Petitionsausschuss der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen. Die
Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter Berücksichtigung der seitens der
Bundesregierung dargestellten Aspekte das im Folgenden dargestellte Ergbnis:
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG regelt weiterhin, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hinwirkt. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Politik werden
damit verfassungsrechtlich in die Pflicht genommen, den Auftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG
unter sich wandelnden Bedingungen der Gesellschaft stets neu zu erfüllen und an die
Herausforderungen der jeweiligen Zeit anzupassen. Als Folge der
Gleichstellungspolitik wurden bereits deutliche Verbesserungen der
Rahmenbedingungen und Fortschritte insbesondere bei der Frage der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf erzielt. Ein Fortschritt bei der Repräsentanz von Frauen in
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst konnte jedoch
nicht erreicht werden. Frauen sind in beiden Bereichen noch heute stark
unterrepräsentiert. Unter den 200 größten Unternehmen in Deutschland lag im Jahr
2013 der Frauenanteil im Aufsichtsrat nur bei knapp 16 Prozent, während er im
Vorstand sogar nur 4,4 Prozent betrug. Die von politischer Seite initiierten freiwilligen
Selbstverpflichtungen der Unternehmen zu einer Erhöhung des Frauenanteils an
Führungspositionen haben nicht ausreichend gewirkt. Der geringe Frauenanteil
widerspricht einer geschlechtergerechten Teilhabe an verantwortungsvollen
Positionen in der deutschen Wirtschaft und Verwaltung.
Der Deutsche Bundestag hat daher am 6. März 2015 das Gesetz zur
gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst verabschiedet. Es basiert auf 3 Säulen:
1. Einer Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte,
börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen,

2. der Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste
Managementebenen für börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen und
3. der Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des
Bundes - das Bundesgremienbesetzungsgesetz und das
Bundesgleichstellungsgesetz -, die im Wesentlichen die Vorgabe der
Geschlechterquote und die Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft
widerspiegeln.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses geht die Bedeutung des Gesetzes weit
über die Festlegung von Quoten oder verbindlichen Zielgrößen hinaus. In den vom
Gesetz betroffenen über 3500 Unternehmen arbeiten mehrere Millionen Menschen
und entsprechend viele weibliche Beschäftigte. Diese Unternehmen müssen sich
durch die Verpflichtungen aus dem Gesetz nachhaltig mit ihrer Unternehmenskultur
und den Chancen von Frauen auseinandersetzen. Hierdurch wird ein Wandel in der
Arbeitswelt vorbereitet, der Frauen und Männern eine gleichberechtigte Teilhabe im
Berufsleben allgemein, aber eben auch besonders auf allen Hierarchieebenen
ermöglicht.
Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung der Petentin daher nicht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


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