Gleichstellungsrecht - Quoten nicht als Mittel zur Gleichberechtigung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
707 Ondersteunend 707 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

707 Ondersteunend 707 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:52

Pet 3-17-17-2162-032326Gleichstellungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, Frauen- und Männerquoten grundsätzlich nicht als Werkzeug zur
Gleichberechtigung einzusetzen.
Er führt aus, dass jede Quote eine Bevorteilung des einen bzw. eine Benachteiligung
des anderen Geschlechtes sei und daher dem Gleichheitsgrundsatz des
Grundgesetzes widerspreche. Zwar würden Frauen und Männer in bestimmten
Bereichen benachteiligt, jedoch könne der biologische Nachteil, dass Frauen
aufgrund von Schwangerschaft im Berufsleben aussetzen müssten, nicht
wettgemacht werden. Eine tatsächliche Benachteiligung könne nicht durch Gesetze
verbessert werden. Vielmehr müsse Heranwachsenden eine gute Aufklärung und ein
gutes Gerechtigkeitsgefühl vermittelt werden. Das Problem würde sich dann von
selbst erledigen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 707 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Auffassung der Bundesregierung zu dem Anliegen
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Der Petitionsausschuss verweist darauf, dass nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz die Gleichberechtigung von Mann und Frau geboten ist. Artikel 3 Abs. 3
Satz 1 Grundgesetz regelt, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt
oder bevorzugt werden darf. Das Grundgesetz hat weiterhin zum Inhalt, dass der
Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen fördern und

auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken muss (Artikel 3 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz). Dies bedeutet, dass faktische Nachteile durch einseitig begünstigende
Regelungen ausgeglichen werden dürfen. Gesetzliche Quotenregelungen zur
Förderung der Gleichberechtigung stehen daher nicht von vornherein im
Widerspruch zum Grundgesetz. Der Petitionsausschuss verkennt jedoch nicht, dass
in jedem Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit eine Fördermaßnahme bzw. eine geplante
gesetzliche Regelung mit den Regelungen des Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz
bzw. Abs. 3 in Einklang steht.
Unabhängig hiervon stellt der Petitionsausschuss fest, dass Frauen besonders von
den unzureichenden Möglichkeiten betroffen sind, Beruf und Familie miteinander zu
vereinbaren. Sie weisen häufig unterbrochene Erwerbsbiografien auf. Daher
besetzen sie viel seltener Führungspositionen als Männer. Nur 27 von Hundert der
Führungspositionen in der Privatwirtschaft sind – bei annähernd gleicher
Erwerbsbeteiligung – von Frauen besetzt. Zudem verdienen Frauen durchschnittlich
23 von Hundert weniger in der Stunde als Männer. Dies hat zur Folge, dass sie
geringere Ansprüche in den Systemen der sozialen Sicherung erwerben, was zu
einer im Durchschnitt deutlich niedrigeren Rente führt. Wie in der Petition zutreffend
dargestellt wurde, kann die Tatsache, dass Frauen in bestimmten Bereichen
benachteiligt werden, nicht bezweifelt werden. Es ist daher grundgesetzlich
festgelegte Aufgabe des Staates, auf die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung hinzuwirken.
Der Petitionsausschuss unterstützt das Anliegen des Petenten daher nicht und
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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