Region: Niemcy

Grunderwerbsteuer - Ausnahme für selbstgenutztes Wohneigentum

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
466 466 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

466 466 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:08

Pet 2-18-08-6122-003379

Grunderwerbsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, im Grunderwerbsteuergesetz eine Ausnahme
von der Besteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum zu regeln.
Zur Begründung wird ausgeführt, bis zum Jahr 1983 sei die Grunderwerbsteuer nicht
für selbstgenutztes Wohneigentum erhoben worden. Diese Regelungen sollten
wieder eingeführt werden, um den Immobilienmarkt flexibler zu gestalten. Als
Beispiel wird ein älteres Ehepaar angeführt, welches ein ihm zu groß gewordenes
Wohnhaus am Stadtrand verkaufen möchte und dafür eine barrierefreie Wohnung in
Innenstadtnähe kaufen möchte. Gleichzeitig sei es denkbar, dass ein junges Paar in
der Familiengründungsphase Interesse am Erwerb dieses Wohnhauses habe. Nach
der gegenwärtigen Regelung müssten jedoch beim Verkauf der Immobilie beide
Parteien Grunderwerbsteuer in beträchtlicher Höhe (3,5% bis 6,5% je nach
Bundesland) zahlen. Die Besteuerung in der gegenwärtigen Form lähme
unnötigerweise den Wohnungsmarkt und mache es schwieriger, sich
bedarfsgerechten Wohnraum zu suchen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 466 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass die
Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer ausgerichtet ist. Ihr unterliegen
Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit diese darauf gerichtet sind,
das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen.
Die Entstehung der Grunderwerbsteuer ist mithin strikt an bürgerlich-rechtlich genau
definierte Rechtsvorgänge gebunden. Besteuert wird der Rechtsträgerwechsel an
einem Grundstück.
Als reine Verkehrsteuer kann die Grunderwerbsteuer auf die mit dem Erwerb eines
Grundstücks verfolgten Zwecke keine Rücksicht nehmen. Die Einführung weiterer
Befreiungen widerspricht dem mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 angestrebten
Ziel, die Zahl von Steuerbefreiungen auf das unbedingt gebotene Maß zu reduzieren.
Weiterhin merkt der Petitionsausschuss an, dass die Grunderwerbsteuer einen
wesentlichen Bestandteil des nationalen Steuergefüges darstellt. Die Ertragshoheit
hinsichtlich der Grunderwerbsteuer steht ausschließlich den Ländern zu. Als
allgemeine Deckungsmittel tragen diese Steuereinnahmen zur Erfüllung der
verfassungsrechtlichen Aufgaben der Länder bei.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses ist die gegenwärtige Regelung mithin
in ausreichender Weise sachlich begründet. Er kann daher nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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