Grunderwerbsteuer - Befreiung von der Grunderwerbsteuer für selbst genutztes Wohneigentum

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
405 Ondersteunend 404 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

405 Ondersteunend 404 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:55

Pet 2-17-08-6122-038612Grunderwerbsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für
selbstgenutztes Wohneigentum rückwirkend zum 01.07.2012 wieder einzuführen und
das geltende Grunderwerbsteuergesetz ersatzlos abzuschaffen.
Zur Begründung wird ausgeführt, er sei kontraproduktiv, wenn der Staat einerseits
etwa Bausparförderung gewähre und weitere Maßnahmen einführe, die die
Schaffung von privatem Wohneigentum begünstigten, und gleichzeitig der
Grunderwerb für die Versorgung mit privatem Wohneigentum mit einer
Grunderwerbsteuer belastet werde. Hinzu komme, dass der Steuersatz für die
Grunderwerbsteuer in der jüngeren Vergangenheit in den Bundesländern massiv
erhöht worden sei, während gleichzeitig der Staat keinerlei Gegenleistung oder
Vorteile für die Grunderwerbsteuerpflichtigen bereitstelle.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 408 Mitzeichnungen sowie
71 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Behandlung mit einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass der
Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer Rechtsvorgänge über inländische
Grundstücke unterliegen, soweit diese darauf gerichtet sind, das Eigentum am
Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Die Entstehung der
Grunderwerbsteuer ist mithin strikt an bürgerlich-rechtlich genau definierte
Rechtsvorgänge gebunden. Als reine Verkehrsteuer kann die Grunderwerbsteuer auf
die mit dem Erwerb eines Grundstücks verfolgten Zwecke und die persönlichen
Verhältnisse der wechselnden Rechtsträger sowie auf Wechselwirkungen zu
staatlichen Fördermaßnahmen keine Rücksicht nehmen. Entsprechend der
Begründung des Gesetzgebers zum geltenden Grunderwerbsteuergesetz offenbart
sich in dem Erwerb eines Grundstücks eine gewisse steuerliche Leistungsfähigkeit,
die es rechtfertigt, diesen Rechtsvorgang mit einer Verkehrsteuer zu belasten. Die
Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.
Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Erhebung der
Grunderwerbsteuer als solche nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Sie stellt einen wesentlichen
Bestandteil des nationalen Steuergefüges dar. Die Ertragshoheit hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer steht ausschließlich den Ländern zu. Als allgemeine
Deckungsmittel tragen diese Steuereinnahmen zur Erfüllung der
verfassungsrechtlichen Aufgaben der Länder bei. Eine politische Lenkungswirkung
wird mit der Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht verfolgt.
Ferner ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass im Rahmen der
Grunderwerbsteuerreform 1983 bei gleichzeitiger erheblicher Reduzierung des
Steuersatzes zahlreiche Steuerbefreiungen abgeschafft bzw. auf das unbedingt
gebotene Maß reduziert worden sind. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der
Steuerbefreiungen hinsichtlich der Erwerbe zum sozialen Wohnungsbau sowie von
Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen führte der Gesetzgeber
in der Begründung zum geltenden Grunderwerbsteuergesetz beispielsweise
Folgendes aus: "So wäre es insbesondere nicht einzusehen, warum der
Wohnungsbau - hier insbesondere der Erwerb von Ein- und Zweifamilienhäusern
sowie von Eigentumswohnungen - in stärkerem Maße einer Förderung bedürfte oder
wert sein soll, als z.B. der bisher in nahezu allen Bundesländern begünstigte
Grundstückserwerb zum Bau von Schulen, Universitäten, Einrichtungen der

Jugendhilfe, Sportstätten, Krankenhäuser, Altersheimen, Kirchen, Einrichtungen der
Wasserversorgung, öffentlichen Straßen und Plätzen und anderen
Gemeinschaftsanlagen" (vgl. Bundestags-Drucksache 9/251, Begründung zu A.V.2.).
Über die Höhe des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer entscheiden
ausschließlich die Länder. Die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der
Grunderwerbsteuer für die Länder ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 2
Grundgesetz (GG). Diese Befugnis wurde den Ländern vom Verfassungsgeber mit
Wirkung vom 1. September 2006 im Rahmen der Föderalismusreform eingeräumt.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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