Región: Alemania

Grunderwerbsteuer - Grundstücksübertragungen unter Geschwistern nach Grundstücksübertragung von Eltern auf mehrere Kinder durch Schenkung/Erbschaft

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
318 Apoyo 318 En. Alemania

No se aceptó la petición.

318 Apoyo 318 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

02/11/2019 3:30

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6122-004786
71229 Leonberg
Grunderwerbsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Grundstücksübertragung unter Geschwistern nach
einer Grundstücksübertragung von Eltern auf mehrere Kinder durch Schenkung
beziehungsweise Erbschaft im Rahmen der Grunderwerbsteuer gleichzubehandeln.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, die Übertragung von
Immobilien durch Eltern an ihre Kinder würde grundsätzlich steuerrechtlich gleich
behandelt werden. Insbesondere sei ein solcher Erwerb unter Berücksichtigung der
Steuerfreibeträge sowohl von den Erbschafts- und Schenkungssteuer als auch der
Grunderwerbsteuer befreit. Unterschiede würden sich nur auftun, soweit nach der
ursprünglichen Übertragung ein Erwerber Alleineigentum an der Immobilie durch
Auszahlung des anderen Teils erwerben wolle. So würde im Falle einer Erbschaft bei
einer Grundstücksübertragung unter Geschwistern keine Grunderwerbsteuerpflicht
begründet. Hingegen bestünde bei einer ursprünglichen Veräußerung zu Lebenszeiten
eine Grunderwerbsteuerpflicht, soweit eine spätere Grundstücksübertragung unter
Geschwistern erfolge. Diese Ungleichbehandlung sei unangebracht. Die Situation der
Erbengemeinschaft beziehungsweise Miteigentümergemeinschaft sei vergleichbar. So
würden Immobilien zu Lebzeiten des ursprünglichen Eigentümers (Eltern) im Rahmen
des Schenkungsvertrags derart mit Rechten belastet werden, dass eine tatsächliche
Verwertung erst nach dem Tod erfolgen könne. Könne die Familie zudem die
steuerrechtlichen Vorteile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mangels
Petitionsausschuss

übertragbaren Vermögens nicht wiederholt in Anspruch nehmen, sei der Erwerb unter
Geschwistern steuerrechtlich benachteiligt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen. Die Petition
wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie wurde durch 319
Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde in acht Beiträgen
diskutiert.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass die Grunderwerbsteuer als
Rechtsverkehrsteuer ausgerichtet ist. Ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische
Grundstücke, soweit diese darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine
eigentümerähnliche Position zu erlangen. Die Entstehung der Grunderwerbsteuer ist
mithin strikt an bürgerlich-rechtlich genau definierte Rechtsvorgänge gebunden.
Besteuert wird der Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück.
Der Petitionsausschuss hält fest, dass im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern die
Grundstücksübertragung von Todes wegen als auch die Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), nach § 3
Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Dies gilt
auch, wenn der Erwerb die Freibeträge in § 16 ErbStG nicht übersteigt und daher keine
Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer zu zahlen ist. Eine solche steuerfreie
Schenkung unter Verwendung der Freibeträge kann gemäß §§ 16, 14 ErbStG alle zehn
Jahre erneut erfolgen.
Weiter hält der Petitionsausschuss fest, dass es für den Fall einer nachgelagerten
Übertragung von Immobilien unter Geschwistern nach aktueller Rechtslage für den
weiteren Anfall der Grunderwerbsteuer darauf ankommt, inwieweit die Übertragung der
Immobilie durch die Eltern von Todes wegen oder als Schenkung unter Lebenden im
Sinne des ErbStG erfolgte. So fällt die Grunderwerbsteuer nur bei Übertragungen unter
Geschwistern an, denen eine Grundstücksschenkung vorausgegangen ist.
Petitionsausschuss

Grund für die unterschiedliche Behandlung ist die unterschiedliche rechtliche
Ausgangssituation. So bilden mehrere Erbberechtigte bei einer Grundstücksübertragung
von Todes wegen eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Erben erwerben hierbei kein
Bruchteilseigentum an den Nachlassgegenständen, sondern anteilig an der Gesamtheit
des gemeinschaftlichen Nachlassvermögens (Gesamthandsgemeinschaft). Eine
Zuweisung einzelner Vermögensteile zu einer Person ist nicht möglich.
Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Erbes nach § 2024 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) verlangen. In diesem Fall ist das Nachlassvermögen zu verwerten und gemäß den
Anteilsansprüchen der Erben herauszugeben. Bebaute Grundstücke müssen hierbei
regelmäßig für eine sinnvolle Verwertung veräußert beziehungsweise Teilungsversteigert
werden, soweit sich die Erbengemeinschaft nicht einigen kann, das Grundstück auf einen
Erben gegen Auszahlung der weiteren Berechtigten zu übertragen. Die Auszahlung stellt
einen Vermögensausgleich für die Herausgabe eines spezifischen gemeinschaftlichen
Vermögensgegenstandes an eine Einzelperson dar. Das GrEStG fördert diese Art der
Eigentumsübertragung durch Steuerfreiheit, um die Auflösung der
Gesamthandsgemeinschaft als nicht auf Dauer angelegte Zufallsgemeinschaft zu
erleichtern und eine Doppelbelastung durch Erbschafts- beziehungsweise
Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
Der Petitionsausschuss merkt an, dass die Ausgangslage bei einer vorangegangenen
Grundstücksschenkung anders liegt. So werden in dieser Konstellation die Kinder
entsprechend dem Willen der Eltern Bruchteileigentümer in einer
Bruchteilsgemeinschaft. Die einzelnen Miteigentümer werden durch die
Grundstücksschenkung anteilige Eigentümer an dem Grundstück. Ihnen ist ein konkreter
Anteil des Eigentums an dem Grundstück zuzuordnen. Das GrEStG trägt diesem Umstand
Rechnung, indem es das anteilige Eigentum an der Immobilie steuerrechtlich als
selbstständiges Grundstück bewertet. Im Unterschied zu einer Erbengemeinschaft zahlt
der Erwerber des Alleineigentums nicht einen Vermögensausgleich für einen Gegenstand
aus dem Nachlass, sondern erwirbt die "fehlenden" Teile des Alleineigentums. Eine
Zufallsgemeinschaft liegt hier aufgrund des offensichtlichen Willens der Eltern nicht vor.
Insoweit besteht auch kein Bedarf für eine steuerlich geförderte Auflösung der
Bruchteilsgemeinschaft.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass für
Eltern die Möglichkeit besteht, steuerfrei einem Kind Alleineigentum zu verschaffen. So
kann die Schenkung unter Auflage einer Zahlung an das andere Kind erfolgen. Eine
solche Grundstücksschenkung wäre nach § 3 Nr. 2 und 6 GrEStG von der
Grundstücksbesteuerung befreit. Es besteht somit auch im Rahmen der
Grundstücksschenkung die Möglichkeit, steuerfrei eine Vermögensaufteilung
durchzuführen.
Der Petitionsausschuss hält an der Intention des GrEStG fest, Ausnahmeregelungen auf
ein nötiges Minimum zu begrenzen. Vor der Grunderwerbsteuerreform 1983 bestand eine
unüberschaubare Vielzahl von Steuerbefreiungen mit der Folge, dass ca. 80% der der
Steuer unterliegenden Sachverhalte im Wege der "Ausnahme" von der Steuer befreit
waren. Die Einführung weiterer Befreiungen bzw. Deckelungen widerspricht dem mit
dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 erstrebten Ziel, die Zahl von Steuerbefreiungen auf
das unbedingt gebotene Maß zu reduzieren.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen Anlass für
ein parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens zu erkennen.
Er empfiehlt daher das Verfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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