Região: Alemanha

Grundgesetz - Abschaffung/Einschränkung der verfassungsrechtlichen Stellung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
136 Apoiador 136 em Alemanha

A petição não foi aceite.

136 Apoiador 136 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/02/2019 03:24

Pet 4-18-07-10000-041625 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die verfassungsrechtliche Stellung des
Religionsunterrichts an öffentlichen deutschen Schulen nach Artikel 7 Absatz 3
Grundgesetz aufzuheben.

Zur Begründung seiner Petition führt der Petent insbesondere aus, die Bestimmung
des Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz (GG) sei ein Widerspruch zu der modernen,
laizistischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die
verfassungsrechtliche Stellung des Religionsunterrichts stehe im Gegensatz zu den
freiheitlichen Werten der Demokratie, bevorzuge gewisse Religionsgemeinschaften
gegenüber anderen und ermögliche den Kirchen Einflussnahme auf die Ausbildung
und Erziehung der Kinder. Das Erfordernis für Religionslehrer als Landesbeamte,
zugleich eine Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu haben, sei mit Artikel
7 Absatz 1 GG nicht vereinbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 136 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Artikel 7 Absatz 3 GG ordnet an, dass der Religionsunterricht in den öffentlichen
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist. Davon
macht Artikel 141 GG eine Ausnahme für Länder, in denen am 1. Januar 1949 eine
andere landesrechtliche Regelung bestand. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Das Bundesverfassungsgericht versteht unter
Religionsunterricht „keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser
Lehren, bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende oder relativierende
Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der
Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe. Dafür, wie dies zu
geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Kirchen über Inhalt und Ziel
der Lehrveranstaltung maßgeblich. Ändert sich deren Verständnis vom
Religionsunterricht, muss der religiös neutrale Staat dies hinnehmen. Er ist jedoch
nicht verpflichtet, jede denkbare Definition der Religionsgemeinschaften als
verbindlich anzuerkennen. Die Grenze ist durch den Verfassungsbegriff
‘Religionsunterricht‘ gezogen. (…) Seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der
jeweiligen Konfession ist der unveränderliche Rahmen, den die Verfassung vorgibt“
(BVerfGE 74, 244, 252 f.).

Diese Vorgaben des Grundgesetzes stehen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang
mit der Gewährleistung auch der kollektiven Glaubens-, Bekenntnis- und
Religionsausübungsfreiheit in Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG sowie im Zusammenhang
mit dem Staatskirchenrecht nach Artikel 140 GG in Verbindung mit den
übernommenen und fortgeltenden Bestimmungen der Artikel 136 - 141 der Weimarer
Reichsverfassung.

Das Anliegen des Petenten, Artikel 7 Absatz 3 GG aufzuheben, wäre zwar nach
Artikel 79 Absatz 3 GG zulässig, würde aber in das staatskirchenrechtliche und
schulrechtliche Gefüge des Grundgesetzes eingreifen. Das Grundgesetz ist gerade
nicht auf eine laizistische Ordnung angelegt, sondern religionsfreundlich und durch
Toleranz gegenüber allen Religionen geprägt. Artikel 7 Absatz 3 GG ist in Verbindung
mit Art. 140 GG und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung zu lesen. Danach
besteht keine Staatskirche in Deutschland. Auch ist es unzulässig, kirchlichen
Amtsträgern staatliche Aufgaben und staatlichen Amtsträgern religiöse Aufgaben zu
übertragen. Möglich ist aber eine wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation,
denn die Pflicht zur staatlichen Neutralität bedeutet kein Gebot kritischer Distanz
(BVerfGE 137, 273, 304 Rdnr. 87). Diese wechselseitige Zugewandtheit und
Kooperation prägt das tatsächlich gelebte Verhältnis von Staat und
Religionsgemeinschaften, wobei die starke Verankerung der Kirchen in der
Bevölkerung bestimmter Regionen auch vom Staat nicht unbeachtet bleiben kann. Das
Grundgesetz enthält zahlreiche Vorschriften, die eine Zusammenarbeit zwischen Staat
und Kirche vorsehen. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG wird der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt, Art. 7
Abs. 4 und 5 GG regelt die Einrichtung privater Bekenntnisschulen. Art. 140 GG i. V.
m. Art. 141 Weimarer Reichsverfassung garantiert die Seelsorge in öffentlichen
Einrichtungen wie Heer, Krankenhäusern oder Strafanstalten; Art. 140 GG i. V. m. Art.
137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung erlaubt eine Zusammenarbeit zwischen Staat
und Religionsgemeinschaften beim Einzug der Kirchensteuer. Für andere Felder als
diejenigen, die die Verfassung selbst bereits kooperativ gestaltet hat, bestehen seit
jeher vielfältige Verträge zwischen Staat und Kirchen; sie werden im Grundgesetz nicht
ausdrücklich genannt, aber doch vorausgesetzt (Art. 123 Abs. 2 GG).

All das zeigt, dass dem Verfassungsrecht nicht der Grundsatz einer strikten Trennung
von Staat und Kirche oder gar eine laizistische Auffassung zugrunde liegt.

Darüber hinaus hat sich der Verfassungsgeber für die Einbettung des
bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts in die staatliche Schule als ordentliches
Lehrfach auch deshalb entschieden, um die Gewährleistung staatlicher
Bildungsstandards auch im Religionsunterricht leichter durchsetzen zu können.
Religionsunterricht würde durch die Religionsgemeinschaften zum Zweck der
Vermittlung ihrer Glaubensinhalte auch dann veranstaltet werden, wenn er außerhalb
der staatlichen Schule stattfinden müsste. Könnten die Religionsgemeinschaften ihre
Glaubensinhalte ausschließlich im staatsfernen Raum vermitteln, wäre es deutlich
schwieriger zu gewährleisten, dass das demokratische Menschenbild des
Grundgesetzes und Respekt vor Grund- einschließlich Kinderrechten im
Religionsunterricht beachtet werden.

Schließlich würde eine Streichung des Artikels 7 Absatz 3 GG zwar – wie die
Öffnungsklausel des Artikels 141 GG und die Diskussion in den neuen Ländern zeigt
– alternative landesgesetzliche Gestaltungen zulassen. Das Grundgesetz würde ohne
Artikel 7 Absatz 3 GG aber landesgesetzlichen Regelungen zur Vorgabe
bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts als Lehrfach an öffentlichen Schulen nicht
entgegenstehen. Zudem sind bekenntnisfreie Schulen schon heute nicht an Artikel 7
Absatz 3 GG gebunden.
Artikel 7 Absatz 3 GG bevorzugt nicht bestimmte Religionsgemeinschaften per se. Auf
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1, 2 GG und der Rechte aus Artikel 140 GG in Verbindung mit
Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung können sich vielmehr Verbände
berufen, in denen sich Angehörige eines oder mehrerer Glaubensbekenntnisse zur
allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammengefasst
sind. Träger können etwa auch islamische Gemeinschaften und Dachverbände sein.

Soweit der Petent unter Verweis auf Artikel 7 Absatz 1 GG beanstandet, dass
Religionslehrer als Landesbeamte zugleich eine Zulassung der betreffenden
Religionsgemeinschaft benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass sich Artikel 7 Absatz 1
GG auf die Anordnung staatlicher Aufsicht über das Schulwesen beschränkt. Artikel 7
Absatz 3 GG greift diese Aussage für den Religionsunterricht ausdrücklich auf und
stellt klar, dass Lehrer selbst entscheiden dürfen, ob sie Religionsunterricht erteilen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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