Rajon : Gjermania

Grundgesetz - Änderung des Artikels 12a des Grundgesetzes im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale Formulierung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2018
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

17.05.2019, 04:28

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-10000-006400
12439 Berlin
Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Artikel 12a Absatz 1 und Absatz 4 Grundgesetz
(militärische und zivile Dienstpflichten) geschlechtsneutral zu formulieren, indem die
Wörter „Männer“ bzw. „Frauen“ durch „Deutsche“ ersetzt werden.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschränkung des
Wehrdienstes auf Männer aufgegeben werden könne. Der freiwillige Einsatz von Frauen
in fast allen Bereichen der Bundeswehr beweise, dass ihr Einsatz im Militärwesen - selbst
bei Kampfhandlungen - möglich sei. Es sei nicht hinnehmbar, die Pflicht der
Landesverteidigung und die sich daraus ergebenden Opfer nur Männern aufzubürden.
Beide Geschlechter seien in gleichem Maße zu binden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 36 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
22 Diskussionsbeiträge ein.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:

Artikel 12a Absatz 1 Grundgesetz (GG) bestimmt, dass Männer vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder
in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden können. Damit bezieht sich die in
Artikel 12a Absatz 1 GG geregelte Wehrpflicht ausschließlich auf Männer, wohingegen
Frauen auf keinen Fall zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden dürfen,
Artikel 12a Absatz 4 Satz 2 GG. Im Umkehrschluss dazu ist seit der Verfassungsänderung
im Jahr 2000 ein Dienst an der Waffe auch von Frauen unstreitig zulässig. Frauen können
damit ebenso in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin wie in das Dienstverhältnis
einer Soldatin auf Zeit berufen werden. Darüber hinaus enthält das
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 für Männer und Frauen das Angebot, einen freiwilligen
Wehrdienst von bis zu 23 Monaten abzuleisten. Ausgeschlossen bleibt - wie in der
Petition kritisiert - lediglich die pflichtweise Heranziehung von Frauen zu militärischen
Dienstleistungen.

Dies verstößt jedoch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des
Artikels 3 Absatz 2 und Absatz 3 GG. Artikel 12a GG und Artikel 3 GG haben gleichen
verfassungsrechtlichen Rang. Artikel 12a GG wäre somit - als eine in der Verfassung
selbst vorgesehene Ausnahmeregelung - auch dann gerechtfertigt, wenn man in der
Wehrpflicht für Männer tatsächlich eine Benachteiligung im Sinne des Artikels 3
Absatz 3 GG sehen würde. Vor diesem Hintergrund ist weder die in Artikel 12a
Absatz 1 GG verankerte Beschränkung der Wehrpflicht nur auf Männer noch das in
Artikel 12a Absatz 4 Satz 2 GG formulierte Verbot der Verpflichtung von Frauen zum
Dienst an der Waffe zu beanstanden und die geforderte geschlechtsneutrale Formulierung
nicht angezeigt.

Im Übrigen ist die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes mit Inkrafttreten des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 seit dem 1. Juli 2011 ausgesetzt, sodass eine
Petitionsausschuss

Erstreckung der Wehrpflicht auf „Deutsche“ und damit auch auf Frauen ohnehin keine
praktischen Auswirkungen hätte.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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