Região: Alemanha

Grundgesetz - Änderung des Artikels 18 des Grundgesetzes

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Apoiador 40 em Alemanha

A petição não foi aceite.

40 Apoiador 40 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

09/01/2019 03:27

Pet 4-18-07-10000-042686 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Erweiterung des Artikel 18 Grundgesetz in der Form, dass auch
der Missbrauch der Glaubens- und Gewissensfreiheit, insbesondere der ungestörten
Religionsausübung zur Verwirkung der Grundrechte führen solle.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent vor, dass im Namen keiner
Weltanschauung, keines Gottes und keiner Religion Terror verbreitet werden dürfe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das vom Petenten angestrebte Ziel wird bereits durch die Bestimmungen des
Artikels 4 Grundgesetz (GG) erreicht. In Deutschland darf niemand im Namen einer
Weltanschauung, eines Gottes und einer Religion Terror verbreiten. Weiter schützt
Artikel 4 GG jedermann in der Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen
Bekenntnisses und der Religionsausübung. Wie jedes Grundrecht findet die
Religionsfreiheit ihre Schranken allerdings in den Werten unserer Verfassung, vor
allem in den Grundrechten anderer. Die Schranken der Grundrechte gelten für jeden,
der ihren Schutz genießt. Religiöse oder religiös motivierte Handlungen, die im
Widerspruch zu den bestehenden, verfassungsmäßigen Gesetzen vorgenommen
werden, genießen keinen Schutz durch Artikel 4 des Grundgesetzes. Es gibt daher
keinerlei Legitimation dafür, Aussagen oder Forderungen einer Religion als
Rechtfertigung für ein Verhalten heranzuziehen, das unsere Rechtsordnung verbietet
oder sogar unter Strafe stellt.

Dadurch wird dem Anliegen des Petenten bereits Rechnung getragen.

Artikel 18 des Grundgesetzes regelt hingegen, dass jemand diese Grundrechte
verwirkt, wenn er die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit,
die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampf gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Artikel ausgeführt: „Art. 18 GG dient der
Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch
individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 (100)). Er richtet sich
gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr
schafft (BVerfGE 25, 44(60)).“ (BVerfGE 38, 23, 24f.)

Die Norm ist in Reaktion auf die Weimarer Republik und die NS-Diktatur entstanden.
Ihre praktische Relevanz ist äußerst gering; denn es wurden bislang überhaupt erst
vier entsprechende Verfahren eingeleitet, die sämtlich bereits im Zulassungsstadium
gescheitert sind.

Der Petitionsausschuss hält aus den dargestellten Gründen die geltende Rechtslage
für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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