Regiune: Germania

Grundgesetz - Änderung des Artikels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 20 in Germania

Petiția este respinsă.

20 20 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

17.11.2018, 03:29

Pet 4-19-07-10000-000188 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in die sog. „Ewigkeitsklausel“ des Grundgesetzes auch
Artikel 5 Grundgesetz (Kommunikationsfreiheiten, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit)
ausdrücklich aufzunehmen.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, es sei gerade der Unterschied zwischen
einer Diktatur und der Demokratie, dass es Meinungs-, Presse-, Informations-,
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit gebe. Damit sei eine Demokratie immer standfest.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 20 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verbietet Verfassungsänderungen, durch
welche die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden.
Dazu gehört sowohl der in Artikel 1 Absatz 1 GG verankerte Grundsatz der
Menschenwürde als auch das in Artikel 1 Absatz 2 GG enthaltene Bekenntnis zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage der
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit. In Verbindung mit
der in Artikel 1 Absatz 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden
Grundrechte, so auch auf Artikel 5 GG, sind deren Verbürgungen insoweit einer
Einschränkung grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Artikel
1 Absatz 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84,
90, 121). Die Unverzichtbarkeit der von Artikel 5 GG umfassten Meinungs-, Medien-,
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit für die Gesellschaft betont auch das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung. So sei das Grundrecht auf
freie Meinungsäußerung „als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen
Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“
und „für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend“
(BVerfGE 7, 198, 208; 15, 288, 295; 42, 133, 139). Darüber hinaus ist der freie
Willensbildungsprozess, der für die Herrschaftsbestellung durch Wahlen konstitutiv ist,
über das in Art. 20 GG unabänderlich verankerte Demokratieprinzip geschützt.

Insofern ist der von Verfassung wegen unverzichtbare Inhalt des Artikels 5 GG bereits
von der Ewigkeitsgarantie umfasst, ohne dass es der vom Petenten begehrten
Grundgesetzänderung bedarf.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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