Regija: Njemačka

Grundgesetz - Änderung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
253 Potpora 253 u Njemačka

Peticija je odbijena.

253 Potpora 253 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:52

Pet 4-17-07-10000-032948Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent begehrt die Änderung des Wortlautes des Art. 98 Abs. 2 des
Grundgesetzes wie folgt:
„Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze
des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes
verstößt, so kann er auf Beschluss des Bundestages in ein anderes Amt oder in den
Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf
Entlassung erkannt werden.“ Entsprechend ist Art. 98 Abs. 5 Satz 3 zu streichen.
Der Petent schlägt demnach vor, die in Art. 98 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) dem
Bundesverfassungsgericht zugewiesene Entscheidung über die Richteranklage dem
Bundestag zu übertragen und Art. 98 Abs. 5 Satz 3 GG zu streichen. Art. 98 Abs. 5
Satz 3 GG besagt, dass die Entscheidung über eine Richteranklage dem
Bundesverfassungsgericht zusteht.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die der Judikativen in zu
großem Maße zugetraute Selbstkontrolle sei nicht gegeben, es entstehe der
Eindruck, die richterliche Unabhängigkeit werde zur Unkontrollierbarkeit. Es bedürfe
der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative, um das Ungleichgewicht in der
Machtverteilung zwischen Judikative und Legislative ein wenig abzuschwächen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 253 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 58 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
Bundesministerium der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Berücksichtigung der
vorliegenden Stellungnahme des BMJ lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung in
Art. 98 Abs. 2 und 5 GG Ausdruck und integraler Bestandteil des grundgesetzlichen
Konzepts der streitbaren und wehrhaften Demokratie.
Das Verfahren der Richteranklage soll die dienstliche und außerdienstliche
Verfassungstreue der Richter und damit deren „demokratische Zuverlässigkeit“
gewährleisten. Im Blickpunkt der Richteranklage steht die verfassungsrechtliche
Verantwortung des Richters. Diese Verantwortlichkeit ist eine rechtliche und keine
parlamentarisch-politische.
Die Richteranklage soll damit nicht – worauf die Petition aber mutmaßlich abzielt –
den Einzelnen vor richterlichen Fehlentscheidungen schützen. Sie dient vielmehr
dem Schutz der Verfassung gegen die Gefahren, die ihr aus dem Missbrauch der
richterlichen Gewalt erwachsen können. Sanktioniert wird dementsprechend nur eine
Ablehnung und Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen, rechts- und
sozialstaatlichen Grundordnung; materielle tatbestandliche Voraussetzung für eine
Richteranklage ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verfassung oder gegen die
verfassungsmäßige Ordnung eines Landes (Hillgruber, in: Maunz-Dürig,
Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: 62. Ergänzungslieferung Mai 2011, Art.
98 Rn. 33 bis 35; Umbach, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Vor §§ 58 ff. Rn. 23).
Dieses auf eine mögliche Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung
ausgerichtete Prüfungsprogramm ist vergleichbar mit den Fällen etwa des
Parteiverbots (Artikel 21 Absatz 2 GG) und der Verwirkung von Grundrechten (Artikel
18 GG). Auch dort geht es um die Verwirklichung des Prinzips der „wehrhaften
Demokratie“, dem zufolge verhindert werden soll, dass die von der Verfassung
gewährten Freiheiten zum Kampf gegen eben diese Verfassung missbraucht werden.

Das dieses Prinzip kennzeichnende Schlagwort „keine Freiheit den Feinden der
Freiheit“ zeigt die Gefahr des Selbstwiderspruchs plastisch auf. Es macht zugleich
deutlich, dass die Anwendung dieses „schärfsten Schwertes“ der Verfassung höchste
Sorgfalt verlangt: Weder darf die notwendige Abwehr verfassungsfeindlicher
Bestrebungen unterbleiben, noch darf die Freiheit „zu Tode geschützt“ und dadurch
erstickt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung in all den genannten Fällen bewusst
dem Bundesverfassungsgericht als einem über den politischen Parteien stehenden,
neutralen und nur dem Recht verpflichteten Akteur zugewiesen worden. Dies gilt
auch im sensiblen Abwägungsprozess zwischen der im Konzept der Gewaltenteilung
unverzichtbaren richterlichen Unabhängigkeit einerseits und dem Schutz der
verfassungsmäßigen Grundordnung andererseits, wie er gerade das Verfahren der
Richteranklage kennzeichnet. Dass rechtliche Kontrolle – und eine solche wird auch
im Rahmen der Richteranklage geübt – im grundgesetzlichen System der
Gewaltenteilung den Organen der Judikative und nicht der Legislative obliegt, spricht
ebenfalls für die bestehende Entscheidungszuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts.
Entgegen der Meinung des Petenten ist seiner Forderung nach einer Einflussnahme
der Legislative auf das Richteranklageverfahren durch die bisherige Regelung des
Art. 98 Abs. 2 Satz 1 GG nach Auffassung des Petitionsausschusses durch das
normierte Antragsrecht des Bundestages ausreichend Rechnung getragen. Denn das
Richteranklageverfahren wird ausschließlich durch einen Antrag des Bundestages
eingeleitet, dieser ist das einzige antragsberechtigte Verfassungsorgan.
Nach dem Dargelegtem vermag der Petitionsausschuss keine gesetzgeberische
Maßnahmen in Aussicht zu stellen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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