Reģions: Vācija

Grundgesetz - Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
241 atbalstītājs 241 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

241 atbalstītājs 241 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:57

Pet 4-18-07-10000-023974

Grundgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge die Änderung des Grundgesetzes Artikel 3
beschließen. Mögliche Änderung: a) Die Zufügung eines Absatzes (4) mit dem
Wortlaut: Niemand darf wegen seiner Heterosexualität, seiner Homosexualität, seiner
Transsexualität, seiner Intersexualität benachteiligt oder bevorzugt werden. b) Dieses
Grundrecht darf ohne Ausnahme niemandem genommen oder verweigert werden.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, es gehe um einen tatsächlichen Schutz
vor Diskriminierung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 243 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 111 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Durch Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) wird bereits Schutz gegen etwaige
Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung geboten. Daher
erscheint aus Sicht des Petitionsausschusses eine Ergänzung des GG nicht
erforderlich.
Soweit in der Petition argumentiert wird, durch die Änderung des GG sollten
Übergriffe auf Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung verhindert werden, so ist
festzustellen, dass derartige Übergriffe nicht durch gesetzliche Änderungen
verhindert werden können. Soweit derartige Übergriffe stattfinden, ist es in erster
Linie Aufgabe der Polizei- und Justizbehörden, gegen solche Übergriffe präventiv
und repressiv vorzugehen.
Aus diesen Gründen hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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