Region: Tyskland

Grundgesetz - Änderung des Grundgesetzes (keine Anschaffung bzw. Stationierung von CBRN-Waffen)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
122 Støttende 122 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

122 Støttende 122 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.01.2019 03.27

Pet 1-18-06-10000-045460 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Ergänzung des Grundgesetzes dahingehend gefordert, dass
die Bundesrepublik Deutschland keine CBRN-Waffen (Chemisch, Biologisch,
Radiologisch und Nuklear) anschafft oder auf Bundesgebiet stationiert.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einsatz
solcher Waffen angesichts unberechenbarer Regierungen, wie der USA und
Nordkorea, wahrscheinlicher werde. Ein Staat sollte damit beginnen, den Verzicht und
die Ächtung von CBRN-Waffen in seine Verfassung aufzunehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 124 Mitzeichnungen und 11 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Grundgesetz (GG) ein
Rechtstext von elementarer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist. In ihm
werden mit den Grundrechten subjektive Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie
Pflichten des Staates geregelt, anerkannte Verfassungsprinzipien (Republik,
Rechtsstaat, Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat) verankert und Kompetenzen
zwischen Bund und Ländern verteilt.

Darüber hinaus wurde das Grundgesetz nach seiner Präambel vom deutschen Volk
mit dem Willen beschlossen, „dem Frieden der Welt zu dienen“. Der Friedensauftrag
des Grundgesetzes kommt deutlich zum Ausdruck in Artikel 24 Absatz 2 GG, der dem
Bund die dort genannten Maßnahmen „zur Wahrung des Friedens“ bzw. zur
Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa
und zwischen den Völkern der Welt erlaubt, sowie in Artikel 26 Absatz 1 GG, der
Handlungen verbietet, welche geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.

Dem entspricht es, dass der Verzicht Deutschlands auf atomare, biologische und
chemische Waffen rechtlich umfassend abgesichert ist. Er beruht auf folgenden drei
Grundlagen:

1. der Erklärung des Bundeskanzlers Adenauer vom 23. Oktober 1954 im Rahmen der
Pariser Verträge, dass die Bundesrepublik sich verpflichtet, Atomwaffen, chemische
und biologische Waffen auf ihrem Gebiet nicht herzustellen,

2. dem 1970 in Kraft getretenen Atomwaffensperrvertrag von 1968, mit dem
Deutschland sich verpflichtet hat, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber
von niemandem anzunehmen, sie nicht herzustellen oder zu erwerben, und

3. dem sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, in dem Deutschland
seinen Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über
atomare, biologische und chemische Waffen bekräftigt hat.

Angesichts dessen erscheint eine entsprechende Regelung im Grundgesetz nach dem
Dafürhalten des Ausschusses nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher
im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu