Región: Alemania

Grundgesetz - Amtsperiode der Bundeskanzler

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
865 Apoyo 865 En. Alemania

No se aceptó la petición.

865 Apoyo 865 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:54

Pet 1-17-06-10000-038757Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Amtszeit des Bundeskanzlers auf zwei
Legislaturperioden zu begrenzen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, eine unbegrenzte
Kanzlerschaft würde dem Land schaden, da die Möglichkeit zu einer dritten
Wiederwahl sehr ungünstige Effekte auf die Regierungsarbeit habe. Insbesondere
aufgrund innerparteilicher Machtkämpfe würde die erforderliche Sacharbeit nicht
ausgeführt und wichtige Entscheidungen würden in die darauffolgende
Legislaturperiode verschoben. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, eine
„Hilfestellung zur Machtaufgabe“ nach dem Vorbild der USA einzuführen, wo die
Präsidentschaft auf zwei Amtsperioden beschränkt sei. Ein Kanzler, der nur einmal
zur Wiederwahl zur Verfügung stünde, könnte in dieser zweiten und letzten
Legislaturperiode zur „Höchstform auflaufen“, da er von einem erneuten Wahlkampf
in eigener Sache befreit wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 865 Mitzeichnungen und 49 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass sich die jeweiligen
Amtszeiten der Verfassungsorgane aus dem Grundgesetz (GG) ergeben. Danach
endet die Amtszeit des Bundeskanzlers gemäß Artikel 69 Abs. 2 GG mit dem
Zusammentritt eines neuen Bundestages, ferner wenn der Bundestag mit der
Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 GG einen
anderen Bundeskanzler wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den
Bundeskanzler zu entlassen.
Eine automatische Beschränkung der Amtszeit sieht das Grundgesetz dagegen nur
im Falle des Bundespräsidenten vor. Dessen Wiederwahl ist nach Artikel 54 Abs. 2
GG lediglich einmal im Anschluss an eine vorausgegangene Amtszeit von fünf
Jahren zulässig. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Begrenzung der Amtszeit
des Bundeskanzlers ebenfalls ausdrücklich im Grundgesetz geregelt werden müsste.
Eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes bedarf nach Artikel 79 Abs. 1und
2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Von einer solchen politischen Mehrheit für
eine Amtszeitbegrenzung ist nach Auffassung des Ausschusses derzeit nicht
auszugehen.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass überdies
grundlegende Unterschiede des parlamentarischen Regierungssystems der
Bundesrepublik Deutschland zum US-amerikanischen Präsidialsystem bestehen. Die
hierarchisch strukturierte Führungskompetenz des amerikanischen Präsidialsystems
ist der parlamentarischen Parteiendemokratie, wie sie das Grundgesetz
demgegenüber vorsieht, prinzipiell fremd. Dies zeigt einerseits die begrenzte
Machtfülle des Bundeskanzlers im Vergleich zum US-amerikanischen Präsidenten
und führt andererseits zu strukturellen Unterschieden bei der Ausgestaltung der Wahl
zum Regierungschef. So bezieht die Bundesregierung ihre demokratische
Legitimation durch den Bundestag, der wiederum vom Volk gewählt wird, und
ausschließlich dieser entscheidet über die Person des Bundeskanzlers. Mit der Wahl
einer bestimmten Person zum Bundeskanzler trifft das Parlament zugleich eine
politische Richtungsentscheidung, indem es sich mit seiner Mehrheit hinter das
politische Programm des Kandidaten stellt.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass die politische Führungsfunktion des
Bundeskanzlers innerhalb der Bundesregierung durch Artikel 65 Satz 1 und 4 GG

vorgegeben ist. Danach bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik, für
die er die Verantwortung trägt (Richtlinienkompetenz), und leitet die Geschäfte der
Bundesregierung (Geschäftsleitungsbefugnis). Diese Befugnisse stärken das
„Kanzlerprinzip" des Grundgesetzes.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
in der Realität durch politische Bindungen und Vereinbarungen mit Koalitionspartnern
beeinflusst wird. Der Bundeskanzler ist daher bei der Bestimmung der politischen
Ziele abhängig von der Zustimmung der ihn tragenden Mehrheit von Abgeordneten.
Verfassungsrechtlich kommt dieser Zusammenhang dadurch zum Ausdruck, dass
das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums des Parlaments gemäß
Artikel 67 GG die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem
Grundgesetz gewährleistet und zugleich verhindert, dass ein Bundeskanzler ohne
den nötigen Rückhalt des Parlaments an der politischen Macht festhält. Aufgrund der
Möglichkeit, die Amtszeit des Bundeskanzlers auch innerhalb einer Legislaturperiode
zu beenden und damit einem etwaigen Amtsmissbrauch zu begegnen, erscheint es
nach Ansicht des Ausschusses nicht erforderlich, diese von vornherein auf nur zwei
Legislaturperioden zu beschränken.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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