Grundgesetz - Aufrechterhaltung des Kooperationsverbotes; keine Aufhebung durch Änderung des Grundgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
68 Unterstützende 68 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

68 Unterstützende 68 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:08

Pet 1-18-06-10000-012193

Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, das Kooperationsverbot beizubehalten und es nicht
durch eine Änderung des Grundgesetzes ganz oder teilweise aufzuheben.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Existenz
der Bundesländer nur Sinn mache, wenn Bund und Länder getrennt und nicht
kooperativ ihre Aufgaben erfüllten. Da sich das Kooperationsverbot bewährt habe,
müsse es im Grundgesetz (GG) beibehalten werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 68 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass sich der Deutsche
Bundestag im Hinblick auf das Kooperationsverbot im Wissenschaftsbereich intensiv
mit der Thematik befasst hat. Hierzu lagen u. a. der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) auf Drucksache
18/2710, der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Kooperationsverbot abschaffen –
Gemeinschaftsaufgabe Bildung im Grundgesetz verankern“ (Drucksache 18/588)

und der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kooperationsverbot kippen
– Zusammenarbeit von Bund und Ländern für bessere Bildung und Wissenschaft
ermöglichen“ (Drucksache 18/2747) vor, die in verschiedenen parlamentarischen
Gremien beraten wurden. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 66. Sitzung am
13. November 2014 den o. g. Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2710 in der Fassung
der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung (Drucksache 18/3141) angenommen und die
diesbezüglichen Änderungsanträge der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 18/3162 und 18/3163) sowie den
Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 18/3164) abgelehnt
(vgl. Plenarprotokoll 18/66).
Alle erwähnten Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden.
In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuss jedoch zur Klarstellung ausdrücklich
fest, dass Gegenstand des verabschiedeten Gesetzes (Drucksache 18/2710) nicht
die Abschaffung eines allgemeinen Kooperationsverbots zwischen dem Bund und
den Ländern ist, sondern eine Neufassung des Artikels 91b Absatz 1 GG, mit der die
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erweiterte Kooperation von
Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich geschaffen werden.
Der Ausschuss merkt an, dass die politische Diskussion über eine Erweiterung .der
Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit von Bund und Ländern im
Bildungsbereich zwar vielfach unter dem Schlagwort „Abschaffung des
Kooperationsverbots im Grundgesetz“ geführt wird. In der Sache geht es aber
lediglich um eine Revision bzw. Modifizierung der im Rahmen der
Föderalismusreform I 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006, BGBl. I S. 2034) eingeführten Begrenzung der zuvor bestehenden
Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Rahmen von sog.
Gemeinschaftsaufgaben (Artikel 91a, b GG) und Finanzhilfen des Bundes für
bildungspolitische Aktivitäten in den Ländern. Auslöser für die damalige
Verfassungsänderung war das sog. Ganztagsschulprogramm des Bundes, das von
einigen Ländern als Übergriff in die bildungspolitischen Zuständigkeiten der Länder
empfunden wurde. Die Annahme, dass mit der nunmehr vorgesehenen
Verfassungsänderung die grundsätzliche Aufgabentrennung zwischen Bund und
Ländern und Eigenständigkeit bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung abgeschafft
werden solle, ist daher nicht zutreffend.

Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass – entgegen der in der Petition zum
Ausdruck kommenden Auffassung – nach dem Grundgesetz aber auch kein
allgemeines Kooperationsverbot zwischen dem Bund und den Ländern, sondern
vielmehr eine wechselseitige Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
und zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Ausübung der jeweiligen
verfassungsrechtlich bestimmten Zuständigkeiten besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind unter dem
Gesichtspunkt der sog. Bundestreue sowohl der Bund als auch die Länder
verpflichtet, „dem Wesen des sie verbindenden verfassungsrechtlichen Bündnisses
entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung der
wohlverstandenen Belange des Bundes und der Glieder beizutragen“ (BVerfGE 6,
309, 361).
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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