Регион: Германия

Grundgesetz - Definition der Religionsfreiheit im öffentlichen Raum (Artikel 4 Grundgesetz)

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Поддържащ 9 в / след Германия

Петицията не беще уважена

9 Поддържащ 9 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

16.11.2018 г., 3:30

Pet 1-19-09-90212-000277 Funkdienst

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine Erweiterung des Ausschließlichkeitskriteriums für neue
stationäre Mobilfunk-Standorte erreicht werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Ausschließlichkeitskriterium für neue stationäre Mobilfunk-Standorte „...dass dort
keine Nutzung als Kindergarten, Kindertagesstätte oder Schule vorhanden ist“ auch
für Kinderspielplätze, private Gartengrundstücke, öffentliche Parks sowie öffentliche
und private Parkplätze gelten solle. Außerdem solle dieses Kriterium auch auf
dasjenige Grundstück angewendet werden, auf dem die Sendeantennen errichtet
werden sollen. Der von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) für stationäre
Funkanlagen vorgegebene Mindest-Sicherheitsabstand von nur 2,30 Meter über dem
Erdboden für Kinder, die auf Klettergerüste oder Bäume klettern, oder für LKW-Fahrer
und Wohnmobil-Nutzer, die in ihren Fahrzeugen übernachten wollen, sei viel zu
niedrig, da es hierbei zu Grenzüberschreitungen kommen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 33 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der Schutz von Personen in
elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen von der Bundesnetzagentur auf der
Grundlage der gesetzlichen Grenzwerte überwacht wird. Mit dem Standortverfahren
stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte
zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen
konsequent und uneingeschränkt Anwendung finden. Dieser Schutz gilt umfassend für
die Allgemeinbevölkerung und ist nicht von besonderen Örtlichkeiten (wie
Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen usw.) abhängig.

Jede standortbescheinigungspflichtige Funkanlage wird von der Bundesnetzagentur
individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen am Installationsort
überprüft. Im Rahmen der Standortbescheinigung für Funkanlagen legt die
Bundesnetzagentur die einzuhaltenden Sicherheitsabstände fest. Die Festlegung der
Sicherheitsabstände erfolgt vorzugsweise rechnerisch, aber auch messtechnisch.

Nach §5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV) hat die Bundesnetzagentur eine
Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand
innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Funkanlage darf nur dann betrieben
werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine
Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen. Die Forderungen
des Petenten sind nach § 5 BEMFV umfänglich erfüllt.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass technische Änderungen, die eine
Vergrößerung des von der Bundesnetzagentur festgelegten Sicherheitsabstandes zur
Folge haben, zu einer Neubewertung führen, d. h. zu einer Anpassung der
einzuhaltenden Sicherheitsabstände.

Sofern die von der Bundesnetzagentur in der Standortbescheinigung festgelegten
Sicherheitsabstände am Installationsort nicht eingehalten werden können, darf die
betreffende Funkanlage den Betrieb nicht aufnehmen.

Im Übrigen führt die Bundesnetzagentur regelmäßig Überprüfungen von
Funkanlagenstandorten durch und dokumentiert anhand von EMF-Messreihen
(Messungen elektromagnetischer Felder) die örtlichen Immissionen von Funkanlagen.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses sind die aktuell geltenden
Vorschriften umfassend und werden sorgfältig durch die Bundesnetzagentur
angewandt und überwacht.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen
Änderungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu
unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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