Περιοχή: Γερμανία

Grundgesetz - Ergänzung des Grundgesetzes im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
144 Υποστηρικτικό 144 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

144 Υποστηρικτικό 144 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:57 μ.μ.

Pet 4-18-07-10000-026363

Grundgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Ergänzung des Grundgesetzes gefordert, dass nicht nur
Männer und Frauen, sondern auch Mädchen und Jungen gleichberechtigt sind.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, durch die verfassungsrechtliche
Gleichstellung von Heranwachsenden würde ein wesentlicher Teil unserer
Bevölkerung stärker einbezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 144 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat,
schützt die geltende Fassung des Artikels 3 Grundgesetz (GG) umfassend vor
Diskriminierungen wegen des Geschlechts, ohne dass es auf das Alter der betroffenen
Personen ankäme.
In Artikel 3 Absatz 1 GG („Alle Menschen sind …“) und Artikel 3 Absatz 3 GG
(„Niemand darf wegen seines Geschlechtes …“) ergibt sich das unmittelbar aus dem
Wortlaut. In Artikel 3 Absatz 2 GG („Männer und Frauen sind … ) könnte der
allgemeine Sprachgebrauch auf den ersten Blick zwar für eine Begrenzung auf

Erwachsene sprechen. Weil diese Vorschrift eine Ausprägung des allgemeinen
Gebots zur Gleichbehandlung aller Menschen ist, sind aber auch hier alle natürlichen
Personen jedes Geschlechtes und jeden Alters als Träger des Grundrechtes
anzusehen. Das gilt auch für Kinder und Heranwachsende.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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