Região: Alemanha

Grundgesetz - Ergänzung des Grundgesetzes um einen neuen Artikel

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
110 Apoiador 110 em Alemanha

A petição não foi aceite.

110 Apoiador 110 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:00

Pet 1-18-06-10000-029891Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Grundgesetz dahingehend zu ergänzen, dass eine
Anklage des Bundeskanzlers vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein
Bundeskanzler, der sich einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes (GG) oder
eines anderen Bundesgesetzes schuldig gemacht habe, entsprechend dem für den
Bundespräsidenten geltenden Artikel 61 GG vor dem Bundesverfassungsgericht
verantworten müsse. Hierbei müsse auch Artikel 3 Abs. 1 GG beachtet werden, so
dass man den Bundeskanzler genauso behandeln müsse wie den Bundespräsidenten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 112 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Grundgesetz nicht die
Möglichkeit einer Kanzler- oder Ministeranklage vor dem Bundesverfassungsgericht
vorsieht, um den Bundeskanzler oder Regierungsmitglieder aus dem Amt zu entfernen

oder zu rügen. Das Institut der Ministeranklage findet sich jedoch in älteren
Verfassungen, aber auch in einigen Landesverfassungen. Es stammt aus der Zeit der
konstitutionellen Monarchie.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass eine Ministeranklage dann überflüssig ist, wenn
eine Regierung wie in der Bundesrepublik Deutschland vom Vertrauen des Parlaments
abhängig ist. Dem Deutschen Bundestag und dessen Mitgliedern obliegt die Kontrolle
der Bundesregierung. Dafür steht das Frage- und Zitierrecht nach Artikel 43 GG und
das Recht zur Einrichtung von Untersuchungsausschüssen, vgl. Artikel 44 GG, zur
Verfügung. Schließlich kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen
dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt (Artikel 67 Abs. 1 GG).
Da der Bundeskanzler in Artikel 65 GG mit eigenen Rechten ausgestattet ist, kann er
außerdem Beteiligter eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens sein. Sofern
ein Verfassungsorgan (insbesondere der Bundestag und seine Fraktionen) geltend
machen kann, durch ein anderes Verfassungsorgan oder andere Beteiligte im Sinne
des Artikels 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in einem verfassungsmäßigen Recht beeinträchtigt zu
sein, besteht die Möglichkeit, im Wege des Organstreitverfahrens gemäß Artikel 93
Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) feststellen
zu lassen, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt (§ 67 Satz 1 BVerfGG).
Soweit ein Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Amtspflichtverletzung
begeht und der Bundesrepublik Deutschland dadurch ein Schaden entsteht, kann er
zum Ausgleich dieses Schadens in Regress genommen werden. Unabhängig davon
sind die jeweiligen Amtsträger persönlich strafrechtlich verantwortlich. Soweit sie
gegen Strafgesetze verstoßen, werden sie durch die Strafgerichte einer Strafe
zugeführt. Die Mitglieder der Bundesregierung haben auch grundsätzlich keine
Immunität, die sie zunächst bis zur Beendigung des Amtes vor Verfolgung der
Strafbehörden schützen würde. Nur wenn sie zugleich Mitglieder des Bundestages
sind, besitzen sie als Abgeordnete Immunität nach Artikel 46 GG. Diese wird jedoch
bei Vorliegen eines begründeten Tatverdachts vom Bundestag regelmäßig
aufgehoben. Ebenso gilt, dass die Immunität nur für die Dauer des
Bundestagsmandats vor Strafverfolgung schützt.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses sind die vorhandenen Möglichkeiten
und Mechanismen der Kontrolle von Regierungshandeln ausreichend. Die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Grundgesetzes erzwingt die nötige Transparenz,

um eine starke Kontrolle durch das Parlament, aber auch durch die Öffentlichkeit zu
ermöglichen. Die wirksame Gewaltenteilung eröffnet hinreichend Raum für die
Kontrolle der Bundesregierung, insbesondere durch das Parlament.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass es keine Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG darstellt, dass das
Grundgesetz die Präsidentenanklage vorsieht, nicht jedoch die Kanzleranklage. Denn
der verfassungsgebende Gesetzgeber seinerseits ist an Artikel 3 Abs. 1 GG nicht
gebunden gewesen; die staatsorganisationsrechtlichen Entscheidungen des
verfassungsgebenden Gesetzgebers stehen mit Artikel 3 Abs. 1 GG im gleichen
Rang, so dass ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.
Unabhängig davon, dass damit ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG von vornherein
nicht vorliegen kann, gibt es hier für die ungleiche Behandlung gewichtige Sachgründe.
Der Ausschuss weist diesbezüglich darauf hin, dass der Bundespräsident im
Gegensatz zum Bundeskanzler dem Parlament nicht verantwortlich ist, aber
andererseits angesichts der strikten Verfassungsbindung, der er genauso wie andere
Amtsträger unterliegt, sein amtliches Handeln verantworten muss. Insofern kommt zu
seiner Amtsenthebung ein Misstrauensvotum des Parlaments nicht in Betracht.
Verfassungsrechtliches Mittel ist vielmehr die Präsidentenanklage. In der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland ist diese Möglichkeit bisher nicht relevant geworden.
Ihr kommt daher eher eine verfassungsrechtliche Präventivfunktion zu. Das
Anklageverfahren wurde dementsprechend mit der fehlenden parlamentarischen
Verantwortlichkeit des Staatsoberhauptes im Gegensatz zur politisch-
parlamentarischen Verantwortung der Bundesregierung begründet. Im System der
Verfassungsorgane entsprechen die Möglichkeiten der Amtsenthebung ihren
Aufgaben, Befugnissen und ihrer verfassungsrechtlichen Stellung im Gesamtgefüge.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nach Einführung einer
Kanzleranklage nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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