Регион: Германия

Grundgesetz - Ersatz des Deutschen Grundgesetzes durch eine vom Volk beschlossene Verfassung

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
92 Поддържащ 92 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

30.03.2019 г., 3:26

Pet 1-19-06-10000-000153 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Umwandlung des Grundgesetzes in eine vom deutschen Volk
in freier Entscheidung beschlossene Verfassung nach Artikel 146 Grundgesetz
gefordert.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 92 Mitzeichnungen und
99 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das deutsche
Grundgesetz (GG) – so wie eigentlich vorgesehen – nach der Wiedervereinigung
Deutschlands durch eine vom Volk gewählte Verfassung ersetzt werden müsse. Das
Grundgesetz habe ursprünglich einen nur provisorischen Charakter gehabt und sei
nicht vom deutschen Volk, sondern unter großer Einflussnahme der Siegermächte
erstellt worden. Da Deutschland nun wiedervereinigt sei und seine volle Souveränität
wiedererlangt habe, sei es an der Zeit, dass dem deutschen Volk das Recht über eine
Abstimmung für eine frei gewählte Verfassung Deutschlands zustehe.

Einige Petenten vertreten die Auffassung, dass ein Friedensvertrag auszuhandeln sei
und das deutsche Volk gemäß Artikel 146 GG eine Verfassung aus freier
Entscheidung annehmen müsse, damit Deutschland wieder ein souveräner Staat
werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hat sich in den vorangegangenen Wahlperioden bereits
wiederholt mit der Forderung nach einer Umsetzung des Artikels 146 GG befasst und
jeweils beschlossen, die entsprechenden Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Auch der Petitionsausschuss des 19. Deutschen Bundestages sieht keine
Notwendigkeit, eine neue deutsche Verfassung auf der Grundlage des
Artikels 146 GG zu schaffen, da die Bundesrepublik Deutschland mit dem GG bereits
eine gültige Verfassung mit ausreichender demokratischer Legitimation besitzt, die bei
der Mehrheit der Bevölkerung auch ein sehr hohes Ansehen genießt.

Der Ausschuss stellt zunächst fest, dass die Gültigkeit des GG nichts mit einer
vermeintlich fehlenden Souveränität der Bundesrepublik Deutschland zu tun hat,
sondern sich anhand der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und der
Ergebnisse der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und
Bundesrat von 1992/93 erklärt.

Das GG wurde im Jahre 1949 bewusst als eine provisorische Regelung der staatlichen
Grundordnung bis zur angestreben Wiedervereinigung Deutschlands geschaffen. In
seiner ursprünglichen Fassung sollte Artikel 146 GG für den Fall der
Wiedervereinigung die freie Entscheidung des gesamten deutschen Volkes über eine
neue rechtliche Grundordnung offenhalten. Die damit formulierte auflösende
Bedingung für die Geltung des GG fügte sich stimmig in die Präambel mit dem auch
dort verankerten Wiedervereinigungsgebot ein, mit dessen Erfüllung die freie
Entscheidung des gesamten deutschen Volkes über eine neue Verfassung im
unmittelbaren Zusammenhang stand.

Von Inhalt und Struktur, von Geltung und Anerkennung war das GG aber bereits
damals eine vollwertige Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Mit dem
Vollzug der staatlichen Einheit am 3. Oktober 1990 ist das GG zur gesamtdeutschen
Verfassung geworden, die nicht mehr nur übergangsweise Geltung beansprucht.
Der Ausschuss hebt hervor, dass das GG sämtliche Eigenschaften einer Verfassung
enthält und sich als solche in fast 70 Jahren Staatspraxis bewährt hat. Aus
verfassungrechtlicher Sicht bestehen daher keine Zweifel an der demokratischen
Legitimation des GG als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das GG in seiner früheren
Fassung hinsichtlich der Wiedervereinigung Deutschlands zwei Wege vorgesehen
hatte: den Beitritt anderer Teile Deutschlands zum Geltungsbereich des GG nach
Artikel 23 GG (alte Fassung – a. F.) sowie den Beschluss einer neuen Verfassung
durch das deutsche Volk nach Artikel 146 GG a. F.. Im Einigungsvertrag vom
31. August 1990 haben die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik beschlossen, die Wiederherstellung der
staatlichen Einheit auf der Grundlage des Artikels 23 GG a. F. zu vollziehen. Diese
Entscheidung haben die Parlamente beider deutscher Staaten mit Zweidrittelmehrheit
bestätigt. In der nach dem Einigungsvertrag neugefassten Präambel des GG wird
klargestellt, dass mit der in freier Selbstbestimmung vollendeten Einheit und Freiheit
Deutschlands das GG für das gesamte deutsche Volk gilt.

Die in Artikel 5 des Einigungsvertrages den gesetzgebenden Körperschaften des
vereinten Deutschlands empfohlene Gemeinsame Verfassungskommission von
Bundestag und Bundesrat, die über mögliche weitere Verfassungsänderungen im
Zusammenhang mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit beraten sollte, hat
auch die Frage eines Verfassungsreferendums diskutiert. Dazu wurde vorgetragen,
dass das GG bereits in der derzeitigen Fassung uneingeschränkt demokratisch
legitimiert sei. Durch die Beschlüsse der Volkskammer und des Deutschen
Bundestages sowie des Bundesrates sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden,
dass das GG die gesamtdeutsche Verfassung sei (vgl. Drucksache 12/6000,
S. 108 ff.). Im Ergebnis setzte sich in der Gemeinsamen Verfassungskommission die
Auffassung durch, die Frage eines Verfassungsreferendums auf Grundlage des
Artikels 146 GG nicht weiterzuverfolgen.

Zwar eröffnet das GG ausdrücklich weiterhin die Möglichkeit, im Wege der
Volksabstimmung eine neue Verfassung zu erlassen. Der Ausschuss betont jedoch,
dass Artikel 146 GG keinen Auftrag zur Durchführung eines Verfassungsreferendums
enthält. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm
ergeben sich Anhaltspunkte für eine entsprechende Verpflichtung.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil des Zweiten Senats vom
12. Oktober 1993 entschieden, dass Artikel 146 GG kein
verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht begründet (BVerfGE 89, 155, 180).
Die Berufung auf ein Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 20
Abs. 1 und 2 GG, Artikel 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die
Verfassung ließe sich nur dann herleiten, wenn aus Artikel 146 GG die Pflicht
staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgen würde, was jedoch
– wie oben ausgeführt – zu verneinen ist.

Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die unmittelbare
Zustimmung des Volkes in der Form eines Verfassungsreferendums darüber hinaus
keine notwendige Anforderung an eine demokratische Verfassung darstellt. So sind
zum Beispiel die älteste demokratische Verfassung der Welt, die der Vereinigten
Staaten von Amerika aus dem Jahre 1787, und auch die deutschen
Reichsverfassungen von 1871 und 1919 nicht im Wege eines förmlichen Plebiszits
angenommen worden.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben dargelegten Gründen nicht
zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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