Regija: Njemačka

Grundgesetz - Erweiterung der Formulierungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz/Grundgesetz im Zusammenhang mit dem Begriff "Rasse"

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Potpora 23 u Njemačka

Peticija je odbijena.

23 Potpora 23 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:01

Pet 4-18-07-10000-031576

Grundgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Formulierungen im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz und im Grundgesetz hinsichtlich der Verhinderung einer
Benachteiligung aus Gründen der Rasse zu ersetzen durch den Begriff einer
"vorgeblichen" bzw. einer "vermeintlichen" Rasse.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, der Wortlaut von § 1 Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und von Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) lege
nahe, dass verschiedene menschliche Rassen existierten. Richtigerweise gebe es
aber keine verschiedenen menschlichen Rassen. Dieser höchst missverständliche
Wortlaut sei daher zu korrigieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Merkmal „Rasse" bzw. „ethnische Herkunft" im AGG ist von der Anti- Rassismus-
Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben, deren Umsetzung das AGG unter anderem dient.
Die Verwendung des Begriffs „Rasse" wurde seinerzeit im Rahmen der Verhandlungen
zu dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten intensiv diskutiert, letztlich wurde aber an
ihm festgehalten, weil „Rasse" den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des
„Rassismus" bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung - nämlich die
konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen - genutzt werden sollte (vgl. BT-
Drucks. 16/1780, S. 30 f.). Die Wortwahl entspricht dem Wortlaut von Artikel 19 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; vormals Artikel 13
EG-Vertrag, dessen Ausfüllung die Anti-Rassismus-Richtlinie 2000/43/EG diente).
Auch Art. 3 Abs. 3 GG macht keine Aussage zur Existenz verschiedener menschlicher
Rassen. Ihm ist auch keine Akzeptanz von bestimmten Rassekonzeptionen zu
entnehmen. Den Vätern und Müttern des Grundgesetzes ging es 1948/49 vielmehr
ausdrücklich darum, ein deutliches Zeichen gegen den Rassenwahn des
Nationalsozialismus zu setzen.
Für die aktuelle Verwendung des Begriffes trifft nach wie vor zu, was die „Erklärung im
Namen der Europäischen Union vom 7. September 2001 über die Verwendung der
Worte ‚Rasse' und ,rassisch' in der Erklärung und in dem Aktionsprogramm der
Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit
und damit zusammenhängende Intoleranz" ausgeführt hat:
„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union lehnen kategorisch alle Lehren
rassistischer Überlegenheit sowie Theorien oder Lehren ab, die darauf abzielen, die
Existenz unterschiedlicher menschlicher Rassen zu behaupten, und sie lehnen auch
die stillschweigende Billigung von Theorien oder Lehren ab, die aus der Verwendung
der Begriffe ,Rasse' und ,rassisch' in der Erklärung und dem Aktionsprogramm der
Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit
und damit zusammenhängende Intoleranz abgeleitet werden könnte. Hierdurch wird
jedoch keineswegs geleugnet, dass ,Rasse' zur Rechtfertigung von Diskriminierung
benutzt wird und dass Rassismus und Rassendiskriminierung, wie in Artikel 1 des
ICERD definiert, nach wie vor überall auf der Welt vorkommen."
Aus den dargestellten Gründen sind aus Sicht des Petitionsausschusses die mit der
Petition vorgeschlagenen Änderungen nicht zu befürworten.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Verfassungs- und Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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