Region: Tyskland

Grundgesetz - Erweiterung des Grundgesetzes um Digitale Grundrechte

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 Stödjande 65 i Tyskland

Petitionen har nekats

65 Stödjande 65 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2018
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-03-23 03:29

Pet 4-19-07-10000-004652 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im
Rahmen der Digitalisierung um Digitale Grundrechte zu erweitern.

Unter dem Stichwort „digitalcharta“ wird im Internet eine Charta Digitaler Grundrechte
für die Europäische Union gefordert. Der Bundestag möge diese – wenn auch nur
teilweise – für die Bundesrepublik Deutschland umsetzen.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass es zu enormen
Machtverschiebungen zwischen Einzelnen, Staat und Unternehmen gekommen sei.
Daher sei es notwendig, Grundrechte und demokratische Grundprinzipien im
digitalen Zeitalter auf neue Herausforderungen und Bedrohungen anzupassen. Die
Realisierung auf europäischer Ebene sei in weiter Ferne. Durch die Schaffung
digitaler Grundrechte im Grundgesetz könne die Bundesrepublik international eine
Vorreiterrolle auf diesem Gebiet einnehmen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 65 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Eine Änderung des Grundgesetzes ist nach Artikel 79 Absatz 1 und 2 Grundgesetz
(GG) nur durch ein Gesetz möglich, das den Wortlaut des Grundgesetzes
ausdrücklich ändert oder ergänzt, und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Ein
bloßer Beschluss des Bundestages genügt damit nicht.

Die von der Petition angesprochene Charta digitaler Grundrechte der Europäischen
Union ist in erster Linie auf eine Änderung des Unionsrechts, nicht des nationalen
Rechts gerichtet und befindet sich noch in einem frühen Diskussionsstadium. Die
Bundesregierung wird dieses Projekt begleiten.

Gerade die mit der Nutzung und den Möglichkeiten des Internets verbundenen
Fragen der „digitalen“ Rechte und Pflichten betreffen häufig grenzüberschreitende
Sachverhalte, die durch einfache Erweiterungen nationaler Grundrechte nicht gelöst
werden können. Grundrechte des Grundgesetzes binden nach seinem
Artikel 1 Absatz 3 GG die deutsche Staatsgewalt, nicht aber ausländische
Staatsgewalt oder private Unternehmen.

Darüber hinaus weist der Petitionsschuss darauf hin, dass gemäß Artikel 2
Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG das allgemeine
Persönlichkeitsrecht als besondere Ausprägung auch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung umfasst. Dieses trägt den Gefährdungen und Verletzungen der
Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner
Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben und beinhaltet
die Befugnis des Einzelnen, über die Erhebung, Speicherung, Preisgabe,
Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu
bestimmen.

Außerdem wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 GG die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme gewährleistet, ebenfalls als besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Diese schützt vor Eingriffen in informationstechnische
Systeme, soweit der Schutz nicht bereits durch andere Grundrechte, wie
beispielsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder Artikel 10 GG
(Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), gewährleistet ist.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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