Region: Germany

Grundgesetz - Grundrecht auf Asyl auch bei wirtschaftlich-existenzieller Bedrohung

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
97 supporters 97 in Germany

The petition is denied.

97 supporters 97 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:05

Pet 1-18-06-265-017310

Asylrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent begehrt eine Ergänzung des Artikels 16a Grundgesetz dahingehend, „dass
auch Asyl zu gewähren ist, wenn im Herkunftsland Leib und Leben des Asylsuchenden
durch wirtschaftliche Gegebenheiten ernsthaft bedroht sind bzw. eine Existenz unter
menschenwürdigen Bedingungen auf absehbare Zeit nicht möglich sei.“
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 97 Mitzeichnungen und
186 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petent trägt im Wesentlichen vor, dass er sich bewusst sei, dass die
Bundesrepublik Deutschland nicht für sämtliche Bewohner aus wirtschaftlich
schwachen Staaten aufkommen könne. Die Bundesrepublik Deutschland sei als
Sozial- und Rechtsstaat aber dazu verpflichtet, Menschen, die unter den widrigsten
Umständen ihre Heimat verlassen haben, in wirtschaftlicher Hinsicht existenziell
massiv bedroht seien und keine Möglichkeit auf ein menschenwürdiges Dasein in
ihrem Herkunftsland haben, Schutz und Obhut zu gewähren. Damit sollen verstärkt
humanitäre und der Menschenwürde entsprechende Aspekte bei der Asylvergabe
berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vom Petent eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz Gelegenheit gegeben, seine Ansicht zu der Eingabe darzulegen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
des Bundesministeriums angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Regelung zum Grundrecht auf Asyl des Artikels 16a des Grundgesetzes (GG)
wurde entsprechend der Umsetzung des Asylkompromisses von 1993 gefasst.
Eine dem Verlangen des Petenten entsprechende Regelung ist bereits deshalb nicht
erforderlich, da Verpflichtungen auf völkerrechtlicher Ebene und insbesondere die
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
sicherstellen, dass die Bundesrepublik Deutschland einen Ausländer nicht in einen
Staat abschieben darf, in welchem ihm aufgrund besonderer Umstände eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK droht. Das Vorliegen solcher
Umstände hat gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Abschiebungsverbot zur
Folge.
Vor diesem Hintergrund weist der Petitionsausschuss auch darauf hin, dass der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechungspraxis
ausdrücklich klargestellt hat, dass auch soziale und wirtschaftliche Bedingungen im
Herkunftsstaat ein Abschiebungsverbot mit Blick auf Artikel 3 EMRK begründen
können (so beispielweise in seinem Urteil vom 29. Januar 2013, 60367/10, S.H.H. v.
The United Kingdom).
Angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage vermag sich der
Petitionsausschuss nicht für eine Änderung des Grundgesetzes im Sinne des Petenten
auszusprechen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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