Région: Allemagne

Grundgesetz - Keine Änderung des Grundgesetzes für den Inlandseinsatz der Bundeswehr

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
140 Soutien 140 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

140 Soutien 140 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 à 04:23

Pet 1-18-06-10000-030607 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petition wendet sich gegen eine Grundgesetzänderung zur Erweiterung der
Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Innern.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Bundeswehr nicht dazu da sei, Aufgaben der Polizei wahrzunehmen. Die Vermischung
von Armee und Inlandsaufgaben sei – auch in Deutschland – sehr oft missbraucht
worden. Da das deutsche Recht durch eine klare Verteilung der Aufgaben von Polizei
im Innern und Bundeswehr gegen „äußere Kräfte“ oder bei Katastrophen
gekennzeichnet sei, sei eine Grundgesetzänderung weder notwendig noch ratsam.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 140 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes
(GG) den Ländern als originäre Aufgabe zugewiesen ist. Außer zur Verteidigung
dürfen nach Artikel 87a Absatz 2 GG die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das
Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Die Verfassung selbst begrenzt also einen
Streitkräfteeinsatz im Innern in bewusster Entscheidung auf äußerste Ausnahmefälle.

Die Bundeswehr ist zum einen – wie alle Behörden des Bundes und der Länder –
gemäß Artikel 35 Absatz 1 GG auf Ersuchen einer Behörde grundsätzlich zur Leistung
allgemeiner Amtshilfe verpflichtet, vornehmlich durch Unterstützung im logistisch-
technischen Bereich durch personelle und sachliche Ressourcen.

Unter den Voraussetzungen von Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 GG können
die Streitkräfte zum anderen im regionalen und überregionalen Katastrophennotstand,
d. h. bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, eingesetzt
werden.

Im Verteidigungs- und Spannungsfall haben die Streitkräfte gemäß Artikel 87a
Absatz 3 GG die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der
Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im
Verteidigungs- und Spannungsfall der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden.

Schließlich besteht unter den Voraussetzungen von Artikel 87a Absatz 4 GG die
Möglichkeit, die Streitkräfte im inneren Notstand zur Unterstützung der Polizei beim
Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch
bewaffneter Aufständischer einzusetzen.

Ergänzend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Bundesregierung in
ihrer Kabinettsitzung am 13. Juli 2016 das Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und
zur Zukunft der Bundeswehr beschlossen hat. Die Bundeswehr leistet einen Beitrag
dazu, „Sicherheit nachhaltig [zu] gestalten“ (siehe S. 57), den „vernetzten Ansatz
weiter[zu]entwickeln“ (siehe S. 58) und „Sicherheitsvorsorge und Resilienz als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe voran[zu]treiben“ (siehe S. 59). Das Weißbuch geht
u. a. auch auf Einsatz und Leistungen der Bundeswehr im Innern ein (siehe S. 110).
Dargestellt wird der für den Einsatz der Bundeswehr im Innern geltende
verfassungsrechtliche Rahmen. Als Beispiel für technisch-logistische
Amtshilfeleistungen der Bundeswehr auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 1 GG
wird dabei auf die Flüchtlingshilfe hingewiesen. Es wird dargelegt, dass ein Einsatz
der Bundeswehr im Innern zur Hilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren
Unglücksfällen (Katastrophennotstand) gemäß Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 GG auch bei terroristischen Großlagen in Betracht kommt. Betont wird
überdies die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit von Bundes- und Landesbehörden
im Katastrophenfall durch gemeinsame Übungen vorzubereiten.

In der Zeit vom 7. bis 9. März 2017 wurde die Gemeinsame-Terrorismus-Abwehr-
Exercise (GETEX) unter Beteiligung des Bundes sowie der Länder Bayern, Baden-
Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein,
durchgeführt. Ziel der GETEX war die Überprüfung von Verfahren in der Situation
eines besonders schweren Unglücksfalls, in der eine ausschließliche Reaktion mit
Polizeikräften auf terroristische Bedrohungen wegen deren Ausmaßes nicht mehr
möglich ist. Die Übung war als strategische länder- und bereichsübergreifende
Stabsrahmenübung auf politischer und administrativer-Ebene angelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten verweist der Ausschuss auf die Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen mehrerer Fraktionen (Drucksachen
18/9599, 18/9617, 18/9619, 18/12066 und 19/1243), die im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden können.

Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass das Grundgesetz einen Einsatz der
Bundeswehr zur Kriminalitätsbekämpfung nicht vorsieht.

Abschließend stellt der Ausschuss im Ergebnis mithin fest, dass die mit der Petition
angestrebte Trennung zwischen polizeilichen Funktionen und dem militärischen
Auftrag der Streitkräfte bereits durch das geltende Verfassungsrecht gewährleistet
wird. Für eine Erweiterung des Einsatzspektrums der Bundeswehr im Innern bedürfte
es einer Grundgesetzänderung. Die hierfür gemäß Artikel 79 Absatz 2 GG
erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat ist derzeit nicht
ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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