Région: Allemagne

Grundgesetz - Modifikation der Präambel des Grundgesetzes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
81 Soutien 81 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

81 Soutien 81 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 13:04

Pet 1-18-06-10000-034375

Grundgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass in der Präambel des Grundgesetzes die Wörter
„vor Gott und den Menschen“ durch die Wörter „für die Menschheit“ ersetzt werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Staat, der
für Religionsfreiheit eintrete, nicht allen seinen Bürgerinnen und Bürgern einen Gott
aufzwingen dürfe. Mit der geforderten Änderung des Wortlauts der Präambel werde
anerkannt, dass es in Deutschland ca. ein Drittel nicht religiöse Menschen gebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 81 Mitzeichnungen und 25 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Frage einer Streichung des
Gottesbezugs in der Präambel des Grundgesetzes (GG) bereits 1992/93
Gegenstand eingehender Erörterungen in der Gemeinsamen
Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat war, die über mögliche
weitere Verfassungsänderungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der

deutschen Einheit beraten sollte. Vorschläge zu einer Änderung oder Ergänzung der
Präambel des Grundgesetzes waren in der Kommission jedoch nicht mehrheitsfähig.
Ausschlaggebend hierfür war zum einen die grundsätzliche Erwägung, wonach die
Präambel als Vorspruch dem Text des Grundgesetzes vorangestellt wurde, um
sowohl die Beweggründe der Verfassungsgebung als auch Ziel und Zweck des
Grundgesetzes darzulegen. Über ihre rechtliche Bedeutung hinaus ist die Präambel
insoweit auch ein politisches Dokument darüber, in welchem Geist und in welchem
Bewusstsein der Akt der Verfassungsgebung vollzogen wurde. Eine nachträgliche
Korrektur der in der Präambel von 1949 und dann nochmals im Einigungsvertrag von
1990 zum Ausdruck gebrachten Beweggründe des Verfassungsgebers wäre mit
diesem Verständnis der Präambel nicht vereinbar (Drucksache 12/6000, S. 110).
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass konkret im Hinblick auf die
Bezugnahme auf „Gott“ in der Präambel von den zahlreichen Gegnern einer
Streichung argumentiert wurde, dass es sich bei dieser Bezugnahme schon sachlich
nicht um eine „invocatio dei“ (Anrufung Gottes) handele. Die Verfassung ergehe nicht
im Namen Gottes; die Präambel bedeute weder eine Verpflichtung des Einzelnen auf
das Christentum noch charakterisiere sie die Bundesrepublik Deutschland als
christlichen Staat. Eine solche Deutung der Präambel verbiete sich schon im Hinblick
auf die in Artikel 4 GG verbürgte individuelle und kollektive Glaubensfreiheit.
Vielmehr beinhalte diese Bezugnahme zunächst die Erinnerung daran, dass die
Mütter und Väter des Grundgesetzes unter dem Eindruck der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft und ihrer Verbrechen sich von dieser Diktatur mit ihrer
menschenverachtenden Ideologie distanzieren wollten, dass sie damit deutlich
machen wollten, dass der Mensch nicht allmächtig und nicht die letzte Instanz sei; es
handele sich um eine Selbsterinnerung an die Grenzen menschlichen Tuns. Die
„Verantwortung vor Gott“ sei zugleich eine Absage an einen relativistischen
Gesetzespositivismus, der alles – unabhängig vom materiellen Gerechtigkeitsgehalt
der Norm – als Recht und damit auch als rechtmäßig ansehe, was als Gesetz
beschlossen sei. Damit sollte das Grundverständnis der Mitglieder des
Parlamentarischen Rates dokumentiert werden, dass es überstaatliche Normen und
Werte gebe, über die auch der Verfassungsgeber nicht verfügen könne
(Drucksache 12/6000, S. 110).
Diese Erwägungen sprechen nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses nach
wie vor gegen eine Änderung der Präambel des Grundgesetzes im Sinne der
Petition.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung nach einer Änderung der Präambel des
Grundgesetzes nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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