Region: Niemcy

Grundgesetz - Möglichkeit einer allgemeinen Dienstpflicht

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
156 156 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

156 156 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:53

Pet 4-17-07-10000-037470Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Art. 12a Absatz 1 des Grundgesetzes
(Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen) wie folgt ergänzt wird: Staatsbürger
können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in einer
gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch eine
entsprechende Regelungen soziale Einrichtungen personell und finanziell entlastet
würden. Zudem könnten erhebliche Kosteneinsparungen im Sozialbereich erzielt
werden. Des Weiteren ist nach seine Auffassung eine gemeinnützige Tätigkeit für die
Persönlichkeitsentwicklung sowie die Berufsfindung der Jugendlichen förderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 156 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 158 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) in Abstimmung mit dem Bundesministerium
des Innern (BMI) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme
lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Die in Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Wehrdienstregelung
ist 1968 mit dem Ziel in das GG aufgenommen worden, die rechtlichen
Voraussetzungen für eine wirksame Landesverteidigung zu schaffen.

Dagegen würde die vom Petenten vorgeschlagene Ergänzung die Möglichkeit
schaffen, sämtliche Staatsbürger zu Diensten in gemeinnützigen Einrichtungen zu
verpflichten.
Wie das BMJ zutreffend ausführt, haben bereits die Väter und Mütter des
Grundgesetzes eine derartige allgemeine Dienstpflicht abgelehnt. Sie sprachen sich
ausdrücklich gegen die Zulässigkeit von Arbeitszwang aus, da dieser die Gefahr
berge, Menschen als Objekte staatlicher Aufgabenerfüllung zu benutzen, was nicht
mit der in Artikel 1 Abs.1 GG absolut geschützten Menschenwürde zu vereinbaren
wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1987, BvR 209/84).
Artikel 12 Abs.2 und 3 GG bestimmt deshalb ausdrücklich, dass niemand zu einer
bestimmten Arbeit gezwungen werden darf und Arbeitszwang nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig ist. Selbst herkömmliche
allgemeine, für alle gleiche Dienstleistungsverpflichtungen wurden von den
Verfassungsgebern als Arbeitszwang angesehen und nur insoweit zugelassen, als
sie unerlässlich für das Gemeinwesen erscheinen.
Ein Verbot zur Auferlegung von Zwangsarbeit enthalten ferner Art.4 Abs.2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 5 Abs. 2 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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