Περιοχή: Γερμανία

Grundgesetz - Novellierung des Artikels 6 Grundgesetz

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:59 μ.μ.

Pet 4-18-07-10000-029007

Grundgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Artikels 6 Grundgesetz in der Form gefordert,
dass ausdrücklich jede Mutter und jeder Vater Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge der Gemeinschaft haben
Zur Begründung verweist der Petent darauf, aus seiner Sicht sei in Zeiten der
Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau der Text des Grundgesetzes
entsprechend anzupassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 94 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 Absatz 4 Grundgesetz (GG) ist nicht
erforderlich, um auch Vätern Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft zu sichern; ein
entsprechender Anspruch ergibt sich bereits aus anderen Bestimmungen des
Artikels 6 GG. Zudem würde die vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 Absatz 4 GG
die bisherige Funktion der Vorschrift völlig verändern; dieser Eingriff in die
systematische Struktur des Artikels 6 GG kann nicht befürwortet werden.
Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

Artikel 6 Absatz 4 GG, nach dem jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge der Gemeinschaft hat, konkretisiert das Sozialstaatsprinzip für den speziellen
Bereich des Mutterschutzes. „Mutterschutz“ bedeutet dabei - wie im
Mutterschutzgesetz - den besonderen Schutz der Mutter, dessen sie im Hinblick auf
die Belastungen durch Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit bedarf.
Schon aus dieser Zielrichtung des Artikels 6 Absatz 4 GG folgt, dass Träger des
Grundrechts nur eine Frau sein kann.
Bei diesem engen Verständnis liegt auch kein Widerspruch gegenüber der
Gleichberechtigung von Mann und Frau vor. Das Grundgesetz selbst verlangt die
Gleichberechtigung von Mann und Frau in Artikel 3 Absatz 2 GG. Doch lässt der
Grundsatz der Gleichberechtigung eine Ungleichbehandlung dann zu, wenn ein
Problem gelöst werden muss, das seiner Natur nach nur entweder bei Männern oder
bei Frauen auftreten kann.
Um ein solches Problem handelt es sich hier, denn nur Frauen sind den körperlichen
Belastungen aus Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit ausgesetzt.
Wo es nicht speziell um Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit geht, ist die
Gleichberechtigung von Müttern und Vätern gewährleistet. Die Mutter und der Vater
sind gleichermaßen Träger des Elternrechts nach Artikel 6 Absatz 2 GG. Insoweit ist
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem anerkannt,
dass das Gebot der Gleichberechtigung, Artikel 3 Absatz 2 GG, in die Ordnung der
elterlichen Gewalt hineinwirkt.
Außerdem genießen Väter und Mütter gleichermaßen den Schutz der Familie, Artikel 6
Absatz 1 GG. Familienpolitische Maßnahmen des Gesetzgebers dürfen sich daher
nicht auf Mütter beschränken, sondern müssen beiden Elternteilen in gleicher Weise
offenstehen.
Einer Anpassung des Grundgesetzes bedarf es aus den dargestellten Gründen nicht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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