Região: Alemanha

Grundgesetz - Recht auf körperliche Unversehrtheit

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
124 Apoiador 124 em Alemanha

A petição não foi aceite.

124 Apoiador 124 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

12/01/2019 03:27

Pet 4-18-07-10000-045870 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit keine
Ausnahmen dulden solle.

Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass die im
Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit durch die Regeln des Korans „unterwandert“
werde, wenn Beschneidungen von Neugeborenen aus religiösen Gründen zugelassen
würden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 141 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 56 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Grundrecht in Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert. Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 sieht vor, dass in
dieses Recht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.

Grundsätzlich erfüllt bereits nach geltendem einfachen Recht jede Beschneidung
eines Kindes den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223
Strafgesetzbuch (StGB), in aller Regel auch einer gefährlichen Körperverletzung nach
§ 224 StGB. Allerdings tritt eine Strafbarkeit nicht ein, wenn eine wirksame Einwilligung
in die Körperverletzung vorliegt (§ 228 StGB).
Für die danach grundsätzlich straflose Beschneidung von Jungen, die der Petent
beanstandet, gibt es in § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine spezielle
einfachgesetzliche Regelung, die klarstellt, dass die Personensorge der Eltern auch
das Recht zur Einwilligung in eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung des
nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes umfasst, wenn diese nach den
Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.

Der Petent weist zutreffend darauf hin, dass die Beschneidung von Neugeborenen aus
religiösen Gründen in den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Artikel 4
Grundgesetz fällt. Zugleich ist jedoch auch das Elternrecht nach Artikel 6 Grundgesetz
angesprochen, das im Einklang mit dem Kindeswohl auszuüben ist. Verbietet der
Gesetzgeber die Beschneidung von Neugeborenen durch einfaches Gesetz, greift er
in diese Grundrechte ein. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er
verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Dazu müssen unter anderem das
Verbot der Beschneidung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und das
Ausmaß des Eingriffs in die Religionsfreiheit und das Elternrecht in angemessenem
Verhältnis stehen. Dem wird § 1631d BGB nach Auffassung des Petitionsausschusses
in seiner geltenden Fassung gerecht.

Eine Einschränkung der Personensorge der Eltern über § 1631d BGB hinaus, so dass
diese in eine sachkundig ausgeführte Beschneidung allenfalls noch aus medizinischen
Gründen oder überhaupt nicht mehr wirksam einwilligen dürfen, würde die bisher
gefundene Balance zu Lasten des Elternrechts und der Religionsfreiheit verschieben.

Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält
und sich nicht für die Gesetzesänderungen im Sinne der Petition auszusprechen
vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum
Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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