Région: Allemagne

Grundgesetz - Schutz vor Inländerdiskriminierung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
1 258 Soutien 1 258 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

1 258 Soutien 1 258 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:51

Pet 4-17-07-10000-035572Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Gleichheitsgebot um eine Günstigkeitsklausel für
Deutsche zu erweitern, um Verwaltung und Justiz auch dann auf europäisches Recht
zu verweisen, wenn sich kein Grenzbezug ergibt und die europäischen Normen für
Deutsche günstiger sind als nationales Recht.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass andernfalls eine
Ungleichbehandlung gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten bestehe. Es
müsse ein Schutz vor Inländerdiskriminierung gewährt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.258 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 174 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Deutsche Staatsbürger und Staatsbürger andere Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union sind gemäß Artikel 9 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV)
Unionsbürger, für die gleichermaßen europäisches Recht gilt. Die
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu
ersetzen. Gemäß Artikel 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen

Union (AEUV) ist im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Europäisches Recht gilt also
grundsätzlich für alle Unionsbürger gleichermaßen und auch das nationale Recht
darf im Anwendungsbereich der Verträge nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit
diskriminieren.
Soweit es europäisches Recht bzw. harmonisiertes Recht gibt, ist eine
Diskriminierung von Inländern gegenüber Ausländern ausgeschlossen.
Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, kann es zu einer
Inländerdiskriminierung nur ausnahmsweise dann kommen, wenn wegen der
Grundfreiheiten der europäischen Verträge EU-Ausländer besser behandelt werden
als Inländer, weil den EU-Ausländern bestimmte nationale Rechtsvorschriften, die
noch nicht harmonisiert sind, nicht entgegengehalten werden können. Der
Inländerbegriff ist dabei nicht mit dem Begriff der Staatsangehörigkeit identisch, da
wesentliches Kriterium für die Inländerbehandlung die Unterwerfung unter die
nationale Rechtsordnung ist. Inländer in diesem Sinne kann daher auch ein im Inland
ansässiger Ausländer sein, wenn kein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
Das Unionsrecht verbietet eine solche Inländerdiskriminierung nicht. Sie ist jeweils
Folge des unvollendeten Binnenmarktes und der Tatsache, dass alle Grundfreiheiten
tatbestandlich an grenzüberschreitende Sachverhalte anknüpfen (vgl. Artikel 34, 45,
49, 56, 63 AEUV). Inländerdiskriminierungen lassen sich vermeiden, indem das
Unionsrecht im Zuge einer Weiterentwicklung des Binnenmarktes nicht nur
Mindestvorgaben für die gegenseitige Anerkennung, sondern vollständig
harmonisierte Regelungen vorgibt oder wenn die nationalen Anforderungen nicht
über europäische Mindestanforderungen hinausgehen.
Die Zulässigkeit von Inländerdiskriminierungen ist im Einzelfall eine Frage des
nationalen Verfassungsrechts, in Deutschland des Gleichheitssatzes aus Artikel 3
Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) und der Freiheitsrechte. Inländerdiskriminierung
stellt nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Andernfalls
würde dem nationalen Gesetzgeber ein großer Teil seiner Regelungshoheit für
innerstaatliche Angelegenheiten genommen. Eine inländische Norm wäre schon
dann verfassungswidrig, wenn es im EU-Recht einen niedrigeren Standard gäbe. Bei
der Anwendung des Gleichheitssatzes kommt es vielmehr darauf an, ob ein
sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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