Regione: Germania

Grundsatzfragen zu Rentenversicherungsleistungen - Keine Anrechnung von Hinterbliebenenrenten als eigenes Einkommen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
171 Supporto 171 in Germania

La petizione è stata respinta

171 Supporto 171 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 16:57

Pet 3-17-11-822-053933

Grundsatzfragen zu
Rentenversicherungsleistungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
beanstandet und sich gegen die unterschiedliche Freibetragsregelung in Ost und
West gewendet.
Zur Begründung der Petition wird angeführt, dass vom Versicherten Beiträge auch
deshalb an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt würden, um den
Hinterbliebenen im Fall des Todes abzusichern. Es könne nicht sein, dass die
Hinterbliebenenrente als Einkommen auf eigene Einkünfte angerechnet werde. Auch
müsse ein für ganz Deutschland einheitlicher Freibetrag gelten und zwar auf Basis
des für Westdeutschland geltenden höheren aktuellen Rentenwerts.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 171 Mitzeichnende an und es gingen 40 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich in erster
Linie um persönlich erworbene Ansprüche auf eine Rente wegen Alters oder
Erwerbsminderung, die unabhängig von einer Unterhaltsberechtigung gezahlt
werden. Sie ersetzen das vorherige versicherte Erwerbseinkommen. Die aus dieser
Versicherung abgeleiteten Hinterbliebenenrenten ersetzen dagegen gegebenenfalls

eine vorherige Unterhaltsberechtigung, die durch den Tod des
Unterhaltsverpflichteten weggefallen ist. Die entscheidende systematische
Grundlage der Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung ist somit die im
Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte gegenseitige Unterhaltsverpflichtung der
Ehegatten. Wer über ein eigenes Einkommen verfügt, hat bereits zu Lebzeiten des
Ehegatten diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch, als ihn ein
Ehegatte hat, der über eigenes Einkommen nicht verfügt. Nach dem Tod eines
Ehegatten tritt an die Stelle des Unterhalts, den der verstorbene Ehegatte nicht mehr
erbringen kann, die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs vor dem Tode wird deshalb auch bei der
Witwenversorgung eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.
Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen
zunächst ein pauschaler Abschlag gemacht, mit dem der Belastung mit Steuern und
Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Von dem so ermittelten Einkommen bleibt
zusätzlich ein monatlicher Freibetrag. Der monatliche Freibetrag folgt der
allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung, da er an den aktuellen Rentenwert
bzw. aktuellen Rentenwert Ost angebunden wurde. Der Freibetrag beträgt bei
Witwenrenten und Witwerrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts zuzüglich
eines Zuschlags für waisenrentenberechtigte Kinder. Für die Entscheidung welcher
Freibetrag zur Anwendung kommt, gilt das Wohnortprinzip. Auf die
Hinterbliebenenrente wird insoweit nicht das gesamte Einkommen des überlebenden
Ehegatten angerechnet, sondern lediglich 40% des den Freibetrag übersteigenden
Betrages. Soweit mit der Petition ein für ganz Deutschland geltender einheitlicher
Freibetrag auf Basis des für Westdeutschland geltenden höheren aktuellen
Rentenwerts gefordert wird, kann dem erst mit der Vereinheitlichung der
Rentenberechnung in Ost und West Rechnung getragen werden.
Entgegen der Auffassung der Petentin stellt die Hinterbliebenenrente eine Leistung
dar, die von der Versichertengemeinschaft erbracht wird, ohne dass der verstorbene
Ehegatte hierfür einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt
hat. Für den Schutz Hinterbliebener im Todesfall werden weder zusätzliche Beiträge
von verheirateten Versicherten noch eigene Beiträge vom Ehepartner gezahlt. Die
Hinterbliebenenrente ist demzufolge eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte
Leistung innerhalb der Rentenversicherung zugunsten der Verheirateten, die der
Sicherung der Familienangehörigen im Rahmen des sozialen Ausgleichs dient.

Das Bundesverfassungsgericht hat in langjähriger Rechtsprechung die
Unterhaltsersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten bestätigt und die Anrechnung
des eigenen Einkommens des Hinterbliebenen für verfassungsgemäß befunden. Das
Gericht hat in seinem Grundsatzurteil zur Einkommensanrechnung auf
Hinterbliebenenrenten ausgeführt, dass Ansprüche von Versicherten in der
gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem
Eigentumsschutz des Grundgesetzes unterliegen. Die Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung über die Hinterbliebenenversorgung begründen dem Gericht
zufolge keine solche Rechtsposition. Die Hinterbliebenen werden über die
Versicherung des verstorbenen Versicherten zwar mit abgesichert, ihr Anspruch ist
aber nicht in gleicher Weise durch Beiträge erworben.
Der Petitionsausschuss hält die Berücksichtigung von Erwerbs- und
Ersatzeinkommens des überlebenden Ehegatten wegen der Unterhaltsersatzfunktion
der Hinterbliebenenrente für gerechtfertigt. Er sieht verweisend auf die oben
stehenden Ausführungen keine Möglichkeit, das Anliegen der Petentin zu
unterstützen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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