Region: Germany

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Änderung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Minijobs

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
151 supporters 151 in Germany

The petition is denied.

151 supporters 151 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:09

Pet 3-18-11-821-004365Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für
Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung gefordert.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass ein geringfügig entlohnter
Beschäftigter mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von weit unter 175 Euro
aufgrund der seit dem 1. Januar 2013 bestehenden Rentenversicherungspflicht in
Verbindung mit der geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage einen im
Vergleich zu seinem Verdienst relativ hohen Arbeitnehmerbeitrag zur
Rentenversicherung zu tragen habe, der unter Umständen sein Gehalt übersteige.
Diese Regelung benachteilige insbesondere Schüler, die einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung nachgingen. Überdies habe der Gesetzgeber mit der Regelung zur
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage die grundsätzlich positive Regelung zur
Rentenversicherungspflicht für Minijobber wieder außer Kraft gesetzt, da die
betreffenden Personen Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen
müssten, um ihr erarbeitetes Entgelt zur Verfügung zu haben.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 151 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Vertreter der Regierungsfraktionen der 17. Wahlperiode hatten sich Ende 2011 auf
eine Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte, aber auch auf
eine verbesserte Einbeziehung dieser Personengruppe in die rentenrechtliche
Absicherung verständigt. In diesem Zusammenhang wurde die Arbeitsentgeltgrenze
für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IV) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich vor, wenn
das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht überschreitet.
Der Petitionsausschuss räumt ein, dass es Konstellationen geben kann, bei denen der
Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung eines geringfügig entlohnt Beschäftigten
im Vergleich zu seinem Verdienst relativ hoch ist, bzw. in einzelnen Fällen den
Bruttoverdienst sogar übersteigen kann, wenn das monatliche Arbeitsentgelt weit unter
der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Sinne des § 163 Abs. 8 SGB VI in Höhe
von 175 Euro liegt. Entsprechend hatte sich aber auch die Rechtslage bis zum
31. Dezember 2012 bei Vorliegen der Versicherungspflicht gestaltet, wenn das
Arbeitsentgelt weit unter der damaligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von
155 Euro lag und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde. Insoweit hat der
Gesetzgeber hier ab 1. Januar 2013 keine systematische Änderung vorgenommen.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass geringfügig
entlohnte Beschäftigte sich nach § 6 Abs. 1b Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in
der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, sodass für sie kein
Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung fällig wird. Der Verzicht kann nicht für die
Vergangenheit und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt
werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber hat den
Antrag der Minijobzentrale zu melden. Widerspricht diese dem Antrag nicht innerhalb
eines Monats nach der Meldung, gilt der Befreiungsantrag als genehmigt. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen im Sinne
des § 8 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB VI, die auch von Schülern ausgeübt
werden, keine Versicherungspflicht besteht und somit bei dieser Beschäftigungsart
auch keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten ist.

Bezüglich der Frage der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
für geringfügig Beschäftigte hat der Gesetzgeber Übergangsfristen festgelegt.
Nach § 230 Abs. 8 SGB VI bleiben Personen, die am 31. Dezember 2012 bereits
geringfügig beschäftigt waren und nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht
rentenversicherungsfrei waren weiterhin versicherungsfrei, solange die Entgeltgrenze
von 400 Euro nicht überschritten wird, längstens bis zum Ende dieser Beschäftigung.
Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die
Versicherungsfreiheit verzichten.
Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 mehr als 400 Euro bzw. bis zu 450 Euro
verdient haben und deshalb nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht
versicherungspflichtig waren, können sich in dieser Beschäftigung gemäß § 231 Abs. 9
SGB VI bis zum 31. Dezember 2014 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien
lassen, es sei denn, das regelmäßige Entgelt sinkt unter 400 Euro.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein notwendiges Element im System der
Rentenversicherung darstellt, da sie ein Mindestmaß an Beiträgen definiert, die zu
leisten sind, um am vollen Schutzumfang der Rentenversicherung, der sich z. B. auf
den Fall der Erwerbsminderung erstreckt, zu partizipieren. Insofern ist die vom
Petenten kritisierte Regelung insbesondere mit Blick auf die
Versichertengemeinschaft, die die Leistungen der Rentenversicherung trägt,
gerechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des Petenten abzulehnen, die von ihm
geforderten Änderungen im Bezug Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Minijobs in
der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
die Forderungen des Petenten aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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