Region: Tyskland

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Anhebung der Obergrenze der Gleitzonenregelung auf eine Höhe von 1.600 €

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
49 Stödjande 49 i Tyskland

Petitionen har nekats

49 Stödjande 49 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:08

Pet 3-18-11-821-008191

Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Obergrenze der sogenannten Gleitzone,
innerhalb derer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduzierte
Sozialversicherungsbeiträge anfallen, von derzeit 850 Euro auf 1.600 Euro
angehoben wird.
Der Petent begründet sein Anliegen insbesondere damit, dass die Gleitzone nur von
400,01 Euro bis 850,00 Euro reiche. Die Gleitzone sei zu eng bemessen. Dadurch
müssten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverhältnismäßig hohe
Sozialversicherungsbeiträge leisten. Durch eine erweiterte Gleitzone könnten
insbesondere Geringverdiener – vor allem in Bezug auf die hohen
Versicherungsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung – entlastet werden,
wodurch die Binnennachfrage angekurbelt würde. Da die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzonenregelungen bereits nach geltendem
Recht verzichten könnten, würde durch eine Ausweitung der Gleitzone gleichzeitig
die Wahlfreiheit ausgeweitet.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 49 Mitzeichnende an.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Um den Übergang von der geringfügigen in die sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung zu stärken, wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 die Gleitzone
(sogenannte „Progressionszone") für Arbeitsentgelte von 400,01 Euro bis 800 Euro
eingeführt. Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung wurde dieser Entgeltbereich an die neue Geringfügigkeitsgrenze von
450 Euro angepasst.
Eine Gleitzone im Sinne des § 20 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
liegt für ein seit dem 1. Januar 2013 begründetes Beschäftigungsverhältnis mit einem
daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das
die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Arbeitgeber solcher Beschäftigungsverhältnisse zahlen für Arbeitsentgelte in diesem
Bereich den vollen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
wohingegen der Beitragsanteil des Beschäftigten von rund 11 Prozent am Beginn der
Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. bis zur Hälfte des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags, bei einem Entgelt von 850 Euro ansteigt.
Ziel dieser Regelung, die das Ergebnis eines im Rahmen des Vermittlungsverfahrens
zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gefundenen
Kompromisses ist, ist die Beseitigung der sogenannten Niedriglohnschwelle, die
andernfalls bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg
auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.
Der Umfang der Gleitzone wurde in diesem Zusammenhang derart ausgestaltet,
dass er in einer angemessenen Relation zur Entgeltgrenze der geringfügig
entlohnten Beschäftigung liegt und der Anstieg des Arbeitnehmerbeitrags zur
Sozialversicherung mit steigendem Arbeitsentgelt in einem vertretbaren Maße
erfolgt. Die vom Petenten vorgeschlagene Ausweitung der Gleitzone auf den Bereich
von 450,01 Euro bis 1600 Euro monatlich stünde demgegenüber in keinem
Verhältnis zur Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung. Überdies würde der
Charakter der Gleitzone als Ausnahmevorschrift zur regulären paritätischen
Beitragstragung deutlich überdehnt und der Sozialversicherung entstünden
Beitragsausfälle in einem nicht vertretbaren Maße. Diese erweiterte Gleitzone würde
rund 25 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erfassen, wohingegen die
bisherige Gleitzone weniger als 7 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten

betrifft. Die sich aus der Gleitzonenregelung ergebenden Einnahmeausfälle der
Sozialversicherung würden sich vervielfachen.
Soweit der Petent in diesem Zusammenhang die gesetzliche Rentenversicherung
anspricht, wird seine Einschätzung, dass Rentenversicherungsbeiträge, welche nicht
zu einer höheren Rente als der Grundsicherung führen, „unsinnig" seien, nicht geteilt.
Zum einen hat die Grundsicherung die Funktion eines gesellschaftlichen
Auffangnetzes für Bedürftige. Zum anderen ist es keineswegs so, dass Versicherte
zwangsläufig ihr gesamtes Arbeitsleben in der Gleitzone versichert sind, sondern das
Versicherungsleben kann sich durchaus unterschiedlich in den jeweiligen
Lebensphasen gestalten, so dass auch keine Rückschlüsse auf die Absicherung im
Alter getroffen werden können. Daher stellt sich nicht die Frage einer Ausdehnung
der Gleitzone, sondern die Beseitigung der Niedriglohnschwelle. Die gesetzlich
festgelegte Gleitzone unterstützt dabei die hiervon betroffenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer. Nicht zuletzt wird mit dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn
von 8,50 Euro ab dem 1. Januar 2015 eine angemessene Lohnuntergrenze für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt.
Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht hält und sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag,
sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum
Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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