Região: Alemanha

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Befreiung der Studenten von der Rentenversicherungspflicht

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
167 Apoiador 167 em Alemanha

A petição não foi aceite.

167 Apoiador 167 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:12

Pet 3-17-11-821-051541Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Bestandsschutzregelung für Studenten, die
bis zum 31. Dezember 2012 eine geringfügige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone
ausgeübt haben, nicht angewandt wird. Sofern das Arbeitsentgelt die ab 1. Januar
2013 geltende neue Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht übersteigt, sind
Studenten von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, auch wenn der Lohn bis
Ende 2012 über der alten Grenze von 400 Euro lag.
Zur Begründung der Petition wird angeführt, dass viele Studenten bis Ende 2012 in
so genannten Gleitzonen beschäftigt gewesen seien, weil Sonderzahlungen, wie
zum Beispiel das Weihnachtsgeld, auf das Jahr umgelegt worden seien und der
Lohn damit knapp über der bisher geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro
gelegen habe. Im Zuge der Anhebung dieser Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro
ab 1. Januar 2013 hätten viele Studenten ihre Verträge angepasst. Die
Bestandschutzregelung für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone, die bereits
vor dem 1. Januar 2013 bestanden hätten, bewirke aber, dass auch im Jahr 2013 die
alte 400 Euro-Grenze gelte. Die Folge sei, dass viele Studenten im Jahr 2013
stundenmäßig mehr arbeiteten, aber weniger Lohn erhielten, da sie in der
Rentenversicherungspflicht nach altem Recht verblieben. Eine Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht sei nicht möglich. Hiergegen würde sich gewendet.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 167 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 5 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde mit
der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
auf 400 Euro zum 1. April 2003 eine Gleitzonenregelung eingeführt. Von da an waren
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig
400,01 Euro bis 800 Euro im Monat weiterhin grundsätzlich in allen Zweigen der
Sozialversicherung versicherungspflichtig. Jedoch erfolgte bei einem Arbeitsentgelt
knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze die Beitragsbemessung und -tragung
nach den Vorschriften der Gleitzone. Dies bedeutet, dass bei Überschreiten der
Geringfügigkeitsgrenze nicht abrupt der hälftige, auf der Grundlage des vollen
Arbeitsentgelts ermittelte Betrag als Arbeitnehmeranteil vom Bruttoentgelt abgeführt
wird. Statt dessen steigt der Arbeitnehmeranteil gleitend an, bis eine hälftige
Beitragstragung auf der Grundlage des vollen Arbeitsentgelts erreicht wird.
Die seit dem 1. April 2003 geltenden Entgeltgrenzen wurden durch das „Gesetz zu
Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 5. Dezember 2012 ab
1. Januar 2013 angehoben. Mit ihm wird die Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 Euro
angehoben und die Gleitzone um 50 Euro höher gesetzt. Ein
Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt nun vor, wenn das regelmäßig erzielte
Arbeitsentgelt im Monat 450,01 Euro bis 850,00 Euro beträgt. Allerdings gibt es für
bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Bestandsschutzregelungen. Diese stellen die weitere Anwendung des bis dahin
geltenden Rechts sicher. § 231 Absatz 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) regelt für Personen, die vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze mit
einem Arbeitsentgelt oberhalb von 400 Euro versicherungspflichtig in der
Rentenversicherung beschäftigt waren, dass es bei der Versicherungspflicht verbleibt
und kein Befreiungsrecht in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014 besteht.
Ziel dieser Regelung ist, die bisher für den betreffenden Personenkreis gegebene
Schutzwirkung durch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
erhalten. Mit dem 31. Dezember 2014 endet der Bestandsschutz mit der Folge, dass
Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und
450 Euro ab 1. Januar 2015 geringfügig entlohnte Beschäftigte sind. Eine Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht ist ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag möglich.

Soweit diese Befreiungsmöglichkeit bereits ab dem 1. Januar 2013 gefordert wird,
befürwortet der Petitionsausschuss dies nicht. Er gibt zu bedenken, dass die
aufgrund der bestehenden Rentenversicherungspflicht abgeführten Beiträge als
vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, die
damit nicht nur Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe erwerben, sondern auch
Rentenansprüche begründen sowie erhöhen. Seiner Auffassung nach lohnt sich
deshalb die Versicherungspflicht für die so genannten „Minijobber“ unabhängig
davon, ob sie Studenten sind oder nicht, da sie mit den abgeführten Pflichtbeiträgen
Zugang zum kompletten Leistungskatalog der Rentenversicherung erhalten.
Der Petitionsausschuss hält verweisend auf die vorangegangenen Ausführungen die
bestehenden gesetzlichen Übergangsregelungen im SGB VI für sachgerecht. Er
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich bei der Bemessung des
Rentenversicherungsbeitrages entgegen den Ausführungen in der Petition keine
Änderung ergeben hat. Ein höherer Rentenbeitrag aufgrund eines höheren
Bruttolohnes gab es nach altem Recht und gibt es auch in der Übergangsphase. Der
Petitionsausschuss sieht nach dem Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung
keine Notwendigkeit, das gesetzgeberische Anliegen des Petenten zu unterstützen
und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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