Region: Germany

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Finanziell rentenwirksame Anerkennung/Anrechnung der Zeiten von Sonderurlaub

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 supporters 31 in Germany

The petition is denied.

31 supporters 31 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

03/30/2019, 03:25

Pet 3-18-11-821-045691 Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass Zeiten des Sonderurlaubs, in denen einer
ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen wird, rentensteigernd berücksichtigt werden.

Die Petentin führt im Wesentlichen aus, dass für das ehrenamtliche Engagement auf
Freizeiten Sonderurlaub beantragt werden könne. Dabei würden zwar die Bezüge
weitergezahlt, Rentenbeiträge würden jedoch nicht abgeführt. Im Ergebnis entstünde
durch das ehrenamtliche Engagement ein Verlust bei den späteren Rentenzahlungen.
Hiergegen werde sich gewendet. Auf die weiteren Ausführungen der Petentin in der
Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 31 Mitzeichner an und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass ohne das ehrenamtliche Engagement vieler
Mitbürgerinnen und Mitbürger der Staat seine sozialen Aufgaben nicht ausreichend
erfüllen könnte. Die gesellschaftliche Anerkennung für solche Tätigkeiten kann
deshalb nicht hoch genug sein kann.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie
als Versicherungssystem für versicherungspflichtige Arbeitnehmer angelegt ist. Aus
diesem Grunde ist eine Rentensteigerung für ehrenamtliche Tätigkeiten ohne eine
Gegenleistung in Form von zu leistenden Beiträgen mit dem Prinzip der Lohn- und
Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu vereinbaren. Eine
Honorierung der Ausübung eines Ehrenamtes durch beitragsunabhängige
Entgeltpunkte würde somit eine Abkehr von dem Prinzip der Lohn- und
Beitragsbezogenheit und eine damit einhergehende unverhältnismäßige Belastung
der Versichertengemeinschaft darstellen.

Der Petitionsausschuss begrüßt, dass dennoch verschiedene Sonderregelungen zur
Verbesserung der rentenrechtlichen Situation ehrenamtlich Tätiger existieren. Eine
solche Regelung ist zum Beispiel § 163 Absatz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI), die auf Arbeitnehmer abzielt, die neben ihrer
versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Ehrenamt ausüben, das nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Wird ihr
Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert, können sie bei ihrem
Arbeitgeber beantragen, dass für die Beitragsentrichtung nicht nur ihr tatsächliches
aus der Beschäftigung erzieltes versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde
gelegt wird, sondern zusätzlich auch der Betrag (höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze), der ohne die ehrenamtliche Tätigkeit aus dieser
Beschäftigung erzielt worden wäre. Dies gilt jedoch nur für ehrenamtliche Tätigkeiten
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände
einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien,
Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit
sind. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Rentenversicherungsbeiträge
für den vorstehend genannten Unterschiedsbetrag der Ehrenamtsinhaber allerdings
selbst zu tragen hat. Bei entsprechender Vereinbarung können die ehrenamtlich
Tätigen aber von der Stelle, für die sie ehrenamtlich tätig sind, oder von Dritten einen
Ausgleich erhalten, aus dem diese Beiträge getragen werden können. Zu beachten ist
dabei, dass der Antrag auf die zusätzliche Verbeitragung nur für laufende und künftige
Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden kann.

Der Petitionsausschuss weist vorsorglich darauf hin, dass wenn das Arbeitsentgelt für
versicherungspflichtige Arbeitnehmer während eines tageweisen Sonderurlaubs in
unveränderter Höhe durch den Arbeitgeber weitergezahlt werden sollte, es auch
weiterhin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht. Über die
bestehenden Regelungen hinaus ist eine besondere Honorierung des Ehrenamts in
der lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherung nicht möglich. Nach den
vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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