Alueella: Saksa
Valintaikkuna

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Neufassung des § 7 S.1 SGB VI (Entrichtung freiwilliger Beiträge in die GRV)

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 Tukeva 61 sisään Saksa

Keräys valmis

61 Tukeva 61 sisään Saksa

Keräys valmis

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

20.07.2019 klo 4.23

Pet 3-18-11-821-039924 Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird ohne jede Einschränkung die Möglichkeit der freiwilligen
Beitragsentrichtung – gegebenenfalls auch zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen aus
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit – zur gesetzlichen
Rentenversicherung gefordert.

Der Petent führt aus, dass es höchste Zeit sei, die Vorsorge gegen Altersarmut neu zu
denken. Seiner Auffassung nach gebe es auch innerhalb des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung Möglichkeiten, eine ausreichende Altersvorsorge
sicherzustellen, mit der zugleich auch die Eigenvorsorge gestärkt werden könnte. Dies
könnte unter anderem dadurch erreicht werden, dass jede Beschränkung für eine
freiwillige Beitragsentrichtung entfalle. So sollten freiwillige Beiträge nicht nur neben
Pflichtbeiträgen, sondern auch in beliebiger Höhe jederzeit entrichtet werden können
und dies ohne zeitliche Einschränkung, also auch vor dem 16. Lebensjahr, bis zur
Altersrente. Auch sollte ermöglicht werden, dass Dritte, wie zum Beispiel Arbeitgeber,
freiwillige Beiträge für die Beschäftigten zahlen können. Die Freiheit, jederzeit und in
jeder Höhe freiwillige Beiträge entrichten zu können, eröffne die Möglichkeit, über
einen sehr langen Zeitraum – auch mit geringen Zahlungen – eine eigene zusätzliche
Altersvorsorge aufzubauen. So könne der Altersarmut entgegengewirkt werden. Auf
die weiteren Ausführungen in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 61 Mitunterzeichner an und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Im Rentenrecht werden seit jeher besondere Vergünstigen auf diejenigen Versicherten
konzentriert, die regelmäßig Pflichtbeiträge nach ihrem Erwerbseinkommen
entrichten. Denn mit Rücksicht auf die langfristige Aufrechterhaltung und
Funktionsfähigkeit des Rentensystems ist es ein erheblicher Unterschied, ob jemand
als Pflichtversicherter regelmäßig entsprechend seinem Erwerbseinkommen die
Aufwendungen der Rentenversicherung mitträgt oder ob er die Möglichkeit hat, Zahl
und Höhe seiner Beiträge und damit auch seinen Anteil an den Aufwendungen der
Solidargemeinschaft selbst zu bestimmen, also gegebenenfalls auch seine
Beitragszahlung ganz einzustellen. Insoweit tragen die Pflichtversicherter im Vergleich
zu den freiwillig Versicherten nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe
besondere Verpflichtungen, denen sie sich nicht entziehen können.

Hervorzuheben ist, dass dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung
zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht oder nicht mehr
versicherungspflichtig sind, besteht. Gemäß § 7 Absatz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig
sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern.
Sofern keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt,
können Versicherte mit freiwilligen Beiträgen einen Anspruch auf Rente erwerben,
unter bestimmten Voraussetzungen eine schon bestehende Anwartschaft auf
Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten und den Rentenanspruch erhöhen.

Die vom Petenten vorgetragene Bitte, die Zahlung freiwilliger Zusatzbeiträge neben
der Entrichtung von Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit zuzulassen, könnte nach Auffassung des Petitionsausschusses durchaus ein
weiteres, sehr einfaches Angebot für eine zusätzliche Altersvorsorge darstellen. Dies
gilt auch dann, wenn zu bedenken ist, dass aus den freiwilligen Beiträgen später auch
äquivalente – zwischenzeitlich über Rentenanpassungen dynamisierte – Ansprüche
gegen die gesetzliche Rentenversicherung entstehen würden. Insoweit würden den
heutigen Mehreinnahmen aufgrund der zusätzlich eingezahlten freiwilligen Beiträge
später auch höhere Rentenausgaben gegenüberstehen. Darauf abzustellen ist jedoch,
dass sich mit einer freiwilligen Beitragsentrichtung gerade für Geringverdiener eine
zusätzliche Möglichkeit eröffnen könnte, auch innerhalb des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung die eigene Altersvorsorge zu stärken. Insoweit könnten die
freiwilligen Zusatzbeiträge sich nicht nur rentensteigernd auswirken, sondern mitunter
auch dem Zweck dienen, den flexiblen Übergang in den Ruhestand zu flankieren oder
auch die Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung weiter zu verbessern.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen, um auf das
gesetzgeberische Anliegen besonders aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

Lahjoita nyt