Περιοχή: Γερμανία

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Vereinfachung der Regelungen zur Versicherungspflicht für Dozenten an Hochschulen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Υποστηρικτικό 15 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

15 Υποστηρικτικό 15 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

16/01/2019, 3:25 π.μ.

Pet 3-18-11-821-044090 Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Regelungen der Rentenversicherungspflicht von
selbständig tätigen Lehrkräften an Hochschulen deutlich zu vereinfachen, wenn diese
Tätigkeit neben einer hauptberuflichen versicherungspflichtigen abhängigen
Beschäftigung ausgeübt wird.

Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum in
einer solchen beruflichen Konstellation die selbständige Nebentätigkeit als Dozent an
einer Hochschule die Versicherungs- und damit die Beitragspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung auslöse. Darüber hinaus gestalte sich das Verfahren der
Beitragsabführung für die Nebentätigkeit als langwierig und kompliziert. Dadurch
werde die Nebentätigkeit als Dozent an einer Hochschule unattraktiv. Das
Bildungssystem lebe aber von praxisnahen Dozenten an Hochschulen. Auf die
weiteren Ausführungen in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 15 Mitunterzeichner an und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Selbständig Tätige unterliegen in der Regel bisher nicht der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. sie treffen in eigener Verantwortung
Vorkehrungen für Ihre Altersvorsorge. Hiervon ausgenommen sind bestimmte
Personengruppen, für die aufgrund der Art der selbständigen Tätigkeit ein erhöhtes
soziales Schutzbedürfnis besteht. Hierunter fallen auch Lehrer und Erzieher, die im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sie unterliegen gemäß § 2 Satz
1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht. Bei
der Entscheidung für die Rentenversicherungspflicht der selbständigen Lehrer und
Erzieher ist der Gesetzgeber wie bei den anderen kraft Gesetzes
versicherungspflichtigen Selbständigen von der Überlegung ausgegangen, dass die
Art ihrer Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres auch die Annahme einer dauerhaften
Existenzgrundlage im Alter rechtfertigt. Das Gesetz geht deshalb davon aus, dass
diese der gleichen obligatorischen Absicherung gegen die Risiken Alter,
Erwerbsminderung und Tod bedürfen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer.

Liegt, wie offensichtlich im Fall des Petenten, Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI für die selbständige Tätigkeit als Lehrer bzw. Dozent an einer Hochschule
vor, wird diese grundsätzlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
selbständige Tätigkeit neben einer abhängigen versicherungspflichtigen
Beschäftigung ausgeübt wird. Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen
Rentenversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung in Fällen, in denen
mehrere Tatbestände nebeneinander vorliegen, die jeweils Versicherungspflicht
auslösen. Daher sind bei Ausüben mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen
oder selbständiger Tätigkeiten für diese jeweils Beiträge abzuführen, jedoch insgesamt
lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze als einheitliche Belastbarkeits-,
Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze. Ein Versicherter, der in der Summe ein
bestimmtes Einkommen durch Ausüben mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten
erzielt, wird damit nicht anders gestellt als jemand, der dieses Einkommen aus einer
einzelnen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erwirbt. Der Petitionsausschuss
sieht diese Regelung als sachgerecht an.

Wird eine dem Grunde nach versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit lediglich in
geringfügigem Umfang ausgeübt, so ist diese jedoch versicherungsfrei und Beiträge
sind nicht zu entrichten. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn das Arbeitseinkommen
aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (geringfügig
entlohnte selbständige Tätigkeit) oder wenn die Tätigkeit innerhalb eines
Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Tätigkeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist, es sei denn,
dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitseinkommen 450 Euro im
Monat übersteigt (kurzfristige selbständige Tätigkeit).

Soweit der Petent das Verfahren zur Zahlung einkommensgerechter Beiträge als zu
aufwändig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass versicherungspflichtige Selbständige
in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beitragsberechnung nach § 165 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mehrere Wahlmöglichkeiten haben. Mit
diesen Wahlmöglichkeiten kann bestimmt werden, in welcher Höhe beitragspflichtige
Einnahmen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden sollen. Grundsätzlich ist
für die Beitragsberechnung ein „fiktives" Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße
maßgebend (sogenannter Regelbeitrag), in den ersten drei Kalenderjahren nach
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur in Höhe der Hälfte der Bezugsgröße (halber
Regelbeitrag), sofern nicht auch in diesem Zeitraum die Zahlung des vollen
Regelbeitrags gewünscht wird.

Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens können Beiträge
auch gemäß § 165 Absatz 1 Sätze 3 bis 9 SGB VI nach dem tatsächlichen
Arbeitseinkommen gezahlt werden (einkommensgerechte Beitragszahlung), wie es
offenbar im geschilderten Fall des Petenten zutrifft. Maßgebend für die
einkommensgerechte Beitragszahlung ist das Arbeitseinkommen, das sich aus dem
letzten Einkommensteuerbescheid (oder einer Bescheinigung des Finanzamtes) für
das zeitnaheste Kalenderjahr ergibt, mindestens jedoch 450 Euro monatlich.

Es steht dem versicherungspflichtigen Selbstständigen somit einerseits offen, sich
auch für die Zahlung des Regelbeitrages zu entscheiden, wenn ihm das Verfahren zur
Ermittlung einkommensgerechter Beiträge (Einreichung des
Einkommensteuerbescheides) zu aufwändig ist. Auf der anderen Seite ist das
Verfahren der Ermittlung einkommensgerechter Beiträge in der beschriebenen Weise
ausgestaltet, um die von vielen Selbstständigen gewünschte Einzelfallgerechtigkeit zu
erreichen.

In Fällen, in denen mehrere Versicherungsverhältnisse zusammentreffen und die bei-
tragspflichtigen Einnahmen zusammen die für das jeweilige Versicherungsverhältnis
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sieht § 22 Absatz 2
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vor, dass sich diese zum Zwecke der
Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindern, dass
sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die Bewertung,
ob die laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche
Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist für jeden Versicherungszweig
eigenständig anzustellen.

Diese Verhältnisberechnung ist nicht nur beim Zusammentreffen von mehreren
Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden, sondern auch wenn der Versicherte
aufgrund verschiedener Tatbestände mehrfach der Versicherungspflicht unterliegt.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn, wie vom Petenten beispielhaft beschrieben,
der Versicherte in der Rentenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung
versichert ist und nebenher einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen
Tätigkeit als Dozent nach § 2 SGB VI nachgeht.

Regelmäßig wird es in den Fällen, in denen die Beiträge eines
rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Dozenten einkommensgerecht
ermittelt werden, erst nachträglich zu einer entsprechenden Verhältnisberechnung
kommen, weil das tatsächliche Einkommen erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt
ist und Beiträge aus dem Arbeitsentgelt dann bereits berechnet und entrichtet worden
sind. Dieses Verfahren ist jedoch alternativlos. Der Petitionsausschuss begrüßt die für
versicherungspflichtige Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehenden Wahlmöglichkeiten bei der Beitragsbemessung.

Nach den vorangegangenen Ausführungen hält der Petitionsausschuss die
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im
Sinne der Petition einzusetzen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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