Regija: Njemačka

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Versicherungsrechtliche Beurteilung von freiberuflichen Pflegekräften

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
43 Potpora 43 u Njemačka

Peticija je odbijena.

43 Potpora 43 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:08

Pet 3-17-11-821-045074Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent beanstandet, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund freiberuflich
tätigen Pflegekräften pauschal Scheinselbständigkeit unterstellt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) unterstelle bundesweit
freiberuflich tätigen Pflegekräften pauschal Scheinselbständigkeit. Dies sei gemessen
an der Stellungnahme des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) zur
freiberuflichen Berufsausübung von Pflegepersonen sowie an der Intention des
Gesetzgebers, der der Pflege gesetzlich flankiert mehr heilberufliche Kompetenz
zukommen lassen möchte, nicht tragbar. Die Krankenhäuser, die freiberuflich tätige
Pflegekräfte beschäftigen, würden aufgrund der unterstellten Scheinselbständigkeit
zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Millionenhöhe durch die
DRV Bund aufgefordert. Auch den Pflegekräften würde bei Mitteilung ihrer
freiberuflichen Tätigkeit Scheinselbständigkeit und damit eine abhängige
Beschäftigung unterstellt und dabei eine Prüfung des Einzelfalles nicht vorgenommen.
Durch diese pauschale Unterstellung würden die Pflegekräfte dazu genötigt, eine lang
andauerndes Statusfeststellungsverfahren durch die Krankenkasse durchführen zu
lassen. Die DRV Bund untergrabe mit dieser Verfahrensweise systematisch den seit
Jahren in Entwicklung befindlichen Markt freiberuflich tätiger Pflegekräfte. Es müsse
bedacht werden, dass der Einsatz von freiberuflichen Pflegekräften den bestehenden
Bedarf der Krankenhäuser decke und somit zur Aufrechterhaltung der Versorgung
grundlegend beitrage. Eine Änderung der Verfahrensweise der DRV Bund werde
deshalb gefordert.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 43 Mitzeichnende an und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen hierzu mehrere sachgleiche Eingaben vor, die wegen
des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Selbständig Tätige unterliegen in der Regel bisher nicht der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. sie treffen in eigener Verantwortung
Vorkehrungen für Ihre Altersvorsorge. Hiervon ausgenommen sind bestimmte
Personengruppen, für die aufgrund der Art der selbständigen Tätigkeit ein erhöhtes
soziales Schutzbedürfnis besteht. Hierunter fallen auch Pflegepersonen, die in der
Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und die im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sie unterliegen gemäß § 2 Satz 1
Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht als
selbständig Tätiger.
Eine abschließende Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht oder die
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger setzt allerdings
voraus, dass bezogen auf die angezeigten Auftragsverhältnisse tatsächlich keine
sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Die
sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit erfolgt dabei – entgegen der Ausführungen in der Petition
– nicht pauschal für eine Berufsgruppe, sondern wird für jede einzelne Person anhand
der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen. Maßgebend für die Einstufung ist nach
der Rechtsprechung stets eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles und damit der
tatsächlichen Verhältnisse. Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis sind
beispielsweise die Eingliederung in einen Betrieb sowie die kostenlose Nutzung der im
Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, die Ausübung der Tätigkeit zusammen
mit dem Personal des Betriebes nach Dienstplänen oder vorgegebenen
Öffnungszeiten sowie auch die Erbringung der Arbeitsleistung im Dienst und auf

Rechnung der jeweiligen Einrichtung. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Bezüglich der Einordnung von Pflegekräften, die in Krankenhäusern, Alten- oder
Pflegeheimen tätig sind, kommen zwar die Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung zu dem Schluss, dass Pflegekräfte aufgrund ihrer Eingliederung in
das Gesamtgefüge der jeweiligen Pflegeeinrichtung und wegen der gewöhnlich
bestehenden Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und
-ausführung regelmäßig eine abhängige Beschäftigung ausüben. Für die DRV Bund
stellen diese Besprechungsergebnisse lediglich eine Orientierungs- und
Entscheidungshilfe dar, die die erforderliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen kann
und nicht ersetzen soll. Bestehen im Rahmen der Antragsbearbeitung auf der
Grundlage der vorliegenden Angaben und Unterlagen jedoch ernsthafte objektive
Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist die DRV Bund gehalten, die
Antragsteller hierüber aufzuklären. Sie verweist die Antragsteller deshalb auf ein bei
der Einzugsstelle oder der Clearingstelle der DRV Bund durchzuführendes
Statusfeststellungsverfahren. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
die DRV Bund voreingenommen und pauschal auf das Verfahren zur
Statusfeststellung verweist. Grundsätzlich entscheidet gemäß § 28h Abs. 2 in
Verbindung mit § 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die jeweilige
Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages über die
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
und in diesem Zusammenhang auch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Die DRV Bund trifft eine solche Entscheidung nur im
Ausnahmefall, nämlich im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen sowie in ihrer
Eigenschaft als Clearingstelle im Rahmen eines Anfrageverfahrens durch den
Auftraggeber und/oder Auftragnehmer gemäß § 7a SGB IV.
Das Bundesversicherungsamt kommt nach durchgeführter aufsichtsrechtlicher
Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensweise des Rentenversicherungsträgers
im Einklang mit geltendem Recht steht und aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Petitionsausschuss sieht nach den vorangegangenen Ausführungen keine
Möglichkeit, das Anliegen der Petition zu unterstützen und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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