Περιοχή: Γερμανία

Grundsteuer - Änderung des § 15 Grundsteuergesetz

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
101 Υποστηρικτικό 101 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

101 Υποστηρικτικό 101 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

17/01/2017, 3:22 π.μ.

Pet 2-18-08-6117-028050



Grundsteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass das Grundsteuergesetz in § 15 um einen

Abschnitt ergänzt wird, um die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke anheben

zu können.

Im Einzelnen soll die genannte Vorschrift um einen dritten Abschnitt ergänzt werden,

wonach für unbebaute Baugrundstücke die Steuermesszahl nach drei Jahren ab

Ausweisung als Baugrund von 3,5 vom Tausend auf 15 vom Tausend angehoben

wird.

Es wird ausgeführt, unbebaute Baugrundstücke seien beliebte Spekulationsobjekte.

Hierdurch würden die Anlieger, jedoch auch die Allgemeinheit massiv geschädigt.

Straßen und Kanalisation würden nicht im berechneten Umfang benutzt und es

müsse an anderen Stellen einer Gemeinde mit höherer Verdichtung gebaut werden.

Statt eine Erhöhung des allgemeinen Hebesatzes für die Grundsteuer vorzunehmen

sei es sinnvoller, einen höheren Hebesatz speziell für unbebaute, aber

ausgewiesene Baugrundstücke einzuführen.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 101 Mitzeichnungen sowie 31 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:



Grundsätzlich stellt der Petitionsausschuss fest, dass durch Anwendung der

Steuermesszahl auf den Einheitswert im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren

der Steuermessbetrag ermittelt wird, auf dessen Grundlage die Gemeinden die

Grundsteuer festsetzen. Die Gemeinden bestimmen, mit welchem Hundertsatz des

Steuermessbetrages (Hebesatz) die Grundsteuer zu erheben ist.

Die Ertragshoheit hinsichtlich der Grundsteuer obliegt den Gemeinden. Die

Grundsteuer ist – allein bereits wegen ihrer geringen absoluten Höhe – vornehmlich

kein Lenkungsinstrument, sondern sie trägt in erster Linie als allgemeines

Deckungsmittel zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Gemeinden

bei.

Ferner erinnert der Petitionsausschuss daran, dass eine sogenannte Baulandsteuer

bereits ab dem Kalenderjahr 1961 erhoben wurde. Zeitabhängig war hierbei eine

Erhöhung der Steuermesszahl für unbebaute baureife Grundstücke bis auf 30 vom

Tausend vorgesehen. Für unbebaute Grundstücke betrug die Steuermesszahl

seinerzeit grundsätzlich 5 vom Tausend. Insbesondere aufgrund

verfassungsrechtlicher Bedenken, hohem Verwaltungsaufwand und hoher

Streitanfälligkeit wurde die Erhebung der Steuer jedoch bereits nach zwei Jahren

wieder aufgegeben. Auch war im genannten Zeitraum nicht erkennbar, dass die

Baulandsteuer dazu beitragen konnte, zusätzliches ausgewiesenes Bauland zur

Bebauung zu mobilisieren.

Weiterhin merkt der Petitionsausschuss an, dass bodenpolitische Überlegungen, wie

sie in der Petition angesprochen werden, bereits in das geltende Recht integriert

sind. Im Zusammenhang mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes 1973 und

der Hauptveranlagung 1974 hat der Gesetzgeber dargelegt, dass die Anwendung

der allgemeinen Steuermesszahl in Höhe von 3,5 vom Tausend sowohl bei

unbebauten als auch bei bebauten Grundstücken ab 1974 zu einer "empfindlichen

Grundsteuermehrbelastung" bei den unbebauten Grundstücken führt. Die

Einheitswerte 1964 für unbebaute Grundstücke liegen gegenüber den Einheitswerten

1964 für bebaute Grundstücke relativ hoch. Der Petitionsausschuss folgt

diesbezüglich der Auffassung des Gesetzgebers, dass die relativ hohe

Grundsteuerbelastung der unbebauten Grundstücke auf einem gleichmäßigen und

besseren Weg zu dem Ergebnis führt, welches die frühere Baulandsteuer nicht

erreichen konnte.



Angesichts dessen kann der Petitionsausschuss keine Ansatzpunkte erkennen, um

im Sinne des vorgetragenen Petitums tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das

Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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