Häusliche Krankenpflege - Gewährung einer Haushaltshilfe während der ambulanten Krebstherapie

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
865 Ondersteunend 865 in Duitsland

De petitie is afgesloten

865 Ondersteunend 865 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

04-03-2016 03:24

Pet 2-18-15-82716-017881

Häusliche Krankenpflege
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Krebspatienten während einer ambulanten
Krebstherapie benötigte Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Unterstützung als Regelleistung nach §§ 37, 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
erhalten sollen.
Zur Begründung wird ausgeführt, besonders alleinlebende ältere Patienten würden
bei starken körperlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Chemo- oder
Strahlentherapie hauswirtschaftlicher und pflegerischer Hilfe bedürfen. Der
Hilfebedarf belaufe sich während der meist sechsmonatigen Chemotherapie oder der
Strahlentherapie auf ca. ein bis zwei Mal monatlich während der ersten 14 Tage
nach Applikation des Chemotherapeutikums, könne aber bei einem Rückfall stark
ansteigen. Die derzeitigen Satzungsleistungen nach § 38 Abs. 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) seien unübersichtlich und je nach Krankenkasse
unterschiedlich und stünden im Ermessen der Krankenkasse.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 865 Mitzeichnungen sowie
51 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 20 unterstützende Unterschriften auf
dem Postweg ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben neben der
ärztlichen Behandlung einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege
nach § 37 Abs. 1 SGB V. Versicherte erhalten dabei in ihrem Haushalt, ihrer Familie
oder an einem sonst geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,
Schulen und Kindergärten eine häusliche Krankenpflege, soweit eine
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch
häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird
(Krankenhausvermeidungspflege). Dieser Anspruch auf häusliche Krankenpflege
umfasst die erforderlichen Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege sowie der
hauswirtschaftlichen Versorgung.
Darüber hinaus erhalten Versicherte nach § 37 Abs. 2 SGB V in ihrem Haushalt,
ihrer Familie oder an einem sonst geeigneten Ort, insbesondere in betreuten
Wohnformen, Schulen und Kindergärten als häusliche Krankenpflege
Behandlungspflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
erforderlich ist (Sicherungspflege). Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte
wegen Krankheit der ärztlichen Heilbehandlung bedarf und die häusliche
Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes ist. Zudem kann die
Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass zusätzlich zur Behandlungspflege
als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
erbracht wird (§§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V), sofern Versicherte nicht pflegebedürftig
im Sinne des SGB XI sind (§ 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V).
Soweit keine ärztliche Behandlung und keine diese unterstützende
Behandlungspflege erforderlich ist, besteht kein Leistungsanspruch auf häusliche
Krankenpflege, weil es sich um Leistungen handeln würde, die nicht der
Krankenbehandlung dienen und deshalb nicht dem Aufgabenbereich der GKV
zugerechnet werden.
Daneben erbringen Krankenkassen Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V, wenn
Versicherten wegen einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder
stationären medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung, einer Mutter-

/Vater-Kind-Maßnahme oder der Leistung häuslicher Krankenpflege die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass im
Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine andere im Haushalt lebende
Person den Haushalt weiterführen kann.
Durch das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz
wurde geregelt, dass die Krankenkassen regelmäßig Satzungsregelungen für den
Fall vorzusehen haben, dass Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des
Haushalts nicht möglich ist (§ 38 Abs. 2 SGB V). Es geht insoweit um
Haushaltsleistungen als Mehrleistungen auch in anderen als den genannten Fällen.
Die Krankenkassen können eine Höchstdauer der Leistung festlegen und von den
Voraussetzungen für das Kind, insbesondere der Altersgrenze, abweichen. Damit
sollen Versicherte besser unterstützt werden, die ihren Haushalt aus
Krankheitsgründen nicht weiterführen können, aber keinen Anspruch auf
Haushaltshilfe nach den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V haben.
Ferner wurden insgesamt die Angebotsmöglichkeiten der Krankenkassen für
Satzungsleistungen in § 11 Abs. 6 SGB V erweitert. Die Krankenkassen können
nach dieser Regelung zusätzliche Leistungen, u. a im Bereich der häuslichen
Krankenpflege und Haushaltshilfe anbieten, um entsprechende Bedarfe ihrer
Versicherten durch Satzungsleistungen abzudecken.
Soweit in der Petition auf eine unübersichtliche Leistungssituation im Hinblick auf die
Satzungsleistungen hingewiesen wird, ist zunächst zu berücksichtigen, dass
Satzungsleistungen den Krankenkassen im Wettbewerb untereinander die
Gelegenheit bieten, sich durch besondere Leistungen von den anderen
Krankenkassen abzugrenzen. Versicherte haben es insoweit auch selbst in der
Hand, eine Krankenkasse zu wählen, die ihren Leistungswünschen am ehesten
entspricht.
Bei Satzungsleistungen nach § 38 Abs. 2 SGBV liegt die Leistungsgewährung im
Übrigen nicht im freien Ermessen der Krankenkassen. Soweit eine Leistung in der
Satzung verankert ist, haben Versicherte bei Vorliegen der
Leistungsvoraussetzungen auch einen entsprechenden Leistungsanspruch
gegenüber ihrer Krankenkasse.
Die Versorgungssituation nach einem Krankenhausaufenthalt wird zudem durch
Regelungen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen GKV-

Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.07.2015 zum Entlassmanagement
verbessert, um einen reibungslosen Übergang von der stationären Versorgung in die
Weiterversorgung in andere Versorgungsbereiche sicherzustellen. Die begrenzten
Möglichkeiten der Krankenhäuser, Nachbehandlung oder Leistungen zu veranlassen
(insbes. Arzneimittelversorgung) werden künftig ausgedehnt. Das
Entlassmanagement der Krankenhäuser wird durch die Krankenkassen unterstützt,
die dabei eng mit den Pflegekassen zusammenarbeiten.
Da trotz der dargestellten Leistungsmöglichkeiten Situationen nicht ausgeschlossen
sind, in denen Versicherte keine Leistungsansprüche für erforderliche
Unterstützungsleistungen zur ambulanten und auch zur vorübergehenden
stationären Unterstützung geltend machen können, wird geprüft, inwieweit
ergänzende Regelungen nötig sind.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.Begründung (pdf)


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